TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 G305 2206219-2

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AlVG §25
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2206219-1/12E

G305 2206219-2/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen 1. den Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz-West und Umgebung vom 03.05.2018, GZ: XXXX mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 24 iVm §§ 38 und 44 AlVG und Art 65 Abs 2 und 5 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 zum 01.04.2018 eingestellt werde und 2. den Bescheid vom 03.05.2018, mit dem ausgesprochen wurde, dass er zur Rückzahlung der im Zeitraum 17.09.2017 bis 02.03.2018 und 24.03.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von EUR 5.143,34 verpflichtet sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde werden

1. der Bescheid vom 03.05.2018, GZ: XXXX, ersatzlos behoben und festgestellt, dass Österreich - mangels Rückkehr in den Wohnsitzstaat Kroatien - für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist und

2. der Bescheid vom 03.05.2018, VSNR: XXXX, ersatzlos behoben und festgestellt, dass er im Zeitraum 17.09.2017 bis 02.03.2018 und 24.03.2018 bis 31.03.2018 Notstandshilfe zu Recht empfing und eine Verpflichtung zur Rückerstattung nicht besteht.

B) Die Revision ist gem. § 133 Art. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 30.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 8)

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 30.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 8)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2206219.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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