RS Lvwg 2020/3/24 405-10/811/1/8-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §50 Abs4
GSpG §52 Abs1 Z5

Rechtssatz

Auch wenn in der Bestimmung des § 50 Abs 4 GSpG nicht ausdrücklich eine Pflicht „zur Türöffnung“ normiert ist, so ist in dieser Bestimmung doch ein Betretungsrecht zu den genannten Zwecken enthalten. Zwangsläufig können diese Kontrollrechte nur ausgeübt werden, wenn den Kontrollorganen auch Zutritt gewährt wird. Der Wortlaut der Regelung erlaubt es nicht, deren Zweck, etwa durch Verweigerung des Lokalzutrittes, einzuschränken. Dieser Grundsatz gilt zweifelsfrei für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist. Gerade dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin, in dem sie nicht dafür Sorge getragen hat (zB durch Anweisungen ihres Personals), dass die Kontrollorgane ins Lokal gelassen werden bzw diesen der Zutritt ermöglicht wird, nicht nachgekommen. Zudem wurde die Zeit bis zur gewaltsamen Türöffnung dazu genutzt, die Geräte vom Netz zu nehmen und die Stromversorgung im Lokal zu unterbrechen. Dies mit dem einen Zweck, eine Bespielung der Geräte und den Sinn und Zweck der Amtshandlung als Ganzes zu vereiteln.

Schlagworte

Glücksspielgesetz, Mitwirkungspflicht, Zutrittsverweigerung, Betretungsrecht, Bereithaltung Glücksspieleinrichtungen, Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.10.811.1.8.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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