RS Lvwg 2020/4/15 405-4/3225/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §49 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a

Rechtssatz

Weil die Behörde trotz des bereits erfolgten Außerkrafttretens der Strafverfügung lediglich über die Strafhöhe abgesprochen und ihre Zuständigkeit zur vollen Entscheidung in der Sache nicht in Anspruch genommen hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben und ihr Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen (vgl VwGH vom 15.5.1991, 91/02/0002; 20.11.1991, 91/02/0086; 26.1.2007, 2006/02/0252). Die belangte Behörde wird daher nunmehr das ordentliche Strafverfahren durchzuführen haben.

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer Krafttretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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