RS Lvwg 2020/4/15 405-4/3225/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §49 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a

Rechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte in dem Einspruch zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht er aber die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt er damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft (VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188).

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer Krafttretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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