RS Lvwg 2020/4/9 LVwG-AV-279/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

AWG 2002 §23
AWG 2002 §24
BAO §295a

Rechtssatz

Eine im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe gilt solange für die Folgejahre, bis sich die Bemessungsgrundlagen ändern. Dies kann sein eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder – im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr – die Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.279.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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