TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/19 B494/94, B1616/95, B1993/95, B2160/95, B2161/95, B2162/95, B2163/95, B2

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen der ImportausgleichsVen 1990 und 1994 für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft mit E v 19.06.96, V184-205/95.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD) wurde den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grundlage des §1 Abs1 und §3 Abs1 des Bundesgesetzes vom 5. November 1987, BGBl. 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988) - jeweils iVm einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben.römisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD) wurde den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grundlage des §1 Abs1 und §3 Abs1 des Bundesgesetzes vom 5. November 1987, Bundesgesetzblatt 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988) - jeweils in Verbindung mit einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen teils die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, teils die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Die FLD als jene Behörde, die die bekämpften Bescheide erlassen hat, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Zu B494/94 erstattete sie eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Im übrigen sah sie davon ab, Gegenschriften zu erstatten.

II. 1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich u.a. auf die nachstehend jeweils näher bezeichneten Bestimmungen der folgenden Verordnungen des BMLF (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.)):römisch zwei. 1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich u.a. auf die nachstehend jeweils näher bezeichneten Bestimmungen der folgenden Verordnungen des BMLF (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.)):

  1. a)Litera a
    Verordnung vom 29. Oktober 1990, Zl. 39.001/06-III/B/7c/90, ABl. vom 31. Oktober 1990, Nr. 252
    (im folgenden kurz: VO 1)

  1. b)Litera b
    Verordnung vom 16. Oktober 1994, Zl. 63.601/04-VI/A/3/b/94, ABl. vom 30. Oktober 1994, Nr. 251
    (im folgenden kurz: VO 2)

Bescheid der FLD f.      Beschwerde       Verordnung des BMLF

Wien, NÖ, Bgld.

Datum                   Zahl d. VfGH      ZTNr.(Zolltarif-

                                                (unter)nummmer)

Zahl

11.1.1994 B494/94 VO 1, ZTNr. 0207 21 C GA 14-2/H-294/4/1/92

16.5.1995                B1616/95         VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/19/94

20.6.1995                B1993/95         VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/20/95                                     0207 42 A2

3.7.1995               B 2160-2163/95       VO 2, ZTNr.0207 41 A

GA 13-7/Ö-46/24/95                                     0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/25/95

GA 13-7/Ö-46/25/1/95

GA 13-7/Ö-46/25/2/95

3.7.1995                  B2443/95        VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/G-374/44/95

3.7.1995                  B2444/95        VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/22/95

3.7.1995                  B2445/95        VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/21/95

3.7.1995                  B2446/95        VO 2, ZTNr. 0207 42 A1

GA 13-7/Ö-46/23/95

2. Der Verfassungsgerichtshof hat am 4. Oktober 1995 aus Anlaß der jeweils in Betracht kommenden Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der (oben zu II.1) näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen von Amts wegen zu prüfen. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat am 4. Oktober 1995 aus Anlaß der jeweils in Betracht kommenden Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der (oben zu römisch zwei.1) näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V184-205/95, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.

3. Die belangte Behörde hat jeweils eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B494.1994

Dokumentnummer

JFT_10039381_94B00494_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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