Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W117 2224665-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zahl: 1032348904 -161631467, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Sachverhalt:
Mit im Spruch angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer
gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat), der Botschaft der Republik Irak, ein Reisedokument einzuholen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid vom 24.10.2019, Zahl: 1032348904 - 161631467 , behob die Verwaltungsbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen den im Spruch angeführten (eigenen) Bescheid, "da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides zur Einholung eines Reisedokuments derzeit nicht vorliegen".
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unzweifelhaft im Akt dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Verpflichtung des Beschwerdeführers, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats, der Botschaft der Republik Irak, ein Reisedokument einzuholen.
Mit der amtswegigen Aufhebung dieser bescheidmäßigen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer klaglosgestellt und somit jegliches weiteres Rechtsschutzinteresse gegenständlich weggefallen, sodass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2224665.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020