TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/3 97/19/0056

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1971 geborenen IL in Wien, vertreten durch Mag. HS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1996, Zl. 305.924/3-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A.

Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. Dezember 1995 (Datum des Einlangens) bei der erstinstanzlichen Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Februar 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen. Nach dem Ausweis eines im Akt erliegenden Rückscheines erfolgte die Zustellung dieses Bescheides nach einem Zustellversuch am 12. März 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 1162 Wien. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde nach dem Inhalt dieses Rückscheines in das Hausbrieffach eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 13. März 1996.

Mit ihrer am 2. April 1996 zur Post gegebenen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung. Darin heißt es unter anderem:

"Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird ausgeführt, daß ich den Bescheid am 19.3.1996 beim zuständigen Postamt behoben habe. Dies deshalb, da ich nach Telefonaten mit der MA 62 erfahren habe, daß ein Brief an mich unterwegs ist und ich daraufhin bei der Post nachgefragt habe. Dort wurde mir mitgeteilt, daß noch kein Schreiben eingelangt ist und habe ich daraufhin eine Verständigung am 18.3.1996 erhalten und dann sofort am 19.3.1996 den Brief behoben. Ich habe am Kuvert des Briefes gelesen, daß dieser am 12.3.1996 bei der Post hinterlegt wurde, kann ich es aber ausschließen, von dieser Hinterlegung auch verständigt worden zu sein.

In einer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Hinterlegungspostamtes vom 18. Juli 1996 heißt es:

"Das Schriftstück für Frau LI wurde am 19.03.1996 beim Postamt 1162 Wien persönlich behoben.

Anbei übermitteln wir Ihnen eine Kopie der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" vom 12.03.1996."

Der Stellungnahme ist eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes in Kopie angeschlossen, welche mit 12. März 1996 datiert ist. Die fotokopierte Rückseite dieser Verständigung weist eine Empfangsbestätigung auf, mit der die Beschwerdeführerin bestätigt, die in Rede stehende Sendung am 19. März 1996 erhalten zu haben.

Aus einer Stellungnahme des Postamtes 1170 Wien geht hervor, daß der Zusteller seit über 20 Jahren in jenem Rayon gearbeitet habe, in dem der Zustellort lag. Es habe so gut wie keine Zustellbeschwerden über diesen Zusteller gegeben. Der Zusteller habe angegeben, daß der gegenständliche Rückscheinbrief am 12. März 1996 hinterlegt worden und die Hinterlegungsanzeige "im Gegenzug" in das vorgesehene Hausbrieffach deponiert worden sei.

Mit Note vom 6. August 1996 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin insbesondere vor, daß das Zustellpostamt die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" vom 12. März 1996, übermittelt habe. Sie forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, die von ihr erwähnte Verständigung vom 18. März 1996 vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin nahm dahingehend Stellung, daß sie das gegenständliche Schriftstück am 19. März 1996 persönlich behoben habe. Die Verständigung vom 18. März 1996 könne sie nicht vorlegen, weil diese Verständigung bei Abholung des Schriftstückes beim Postamt verblieben sei. Die Vorlage einer solchen Verständigung müsse daher durch das Zustellpostamt erfolgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurück. Begründend führte sie aus, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei rechtswirksam am 13. März 1996 erfolgt. Die am 2. April 1996 erfolgte Berufungserhebung habe daher nicht die Frist des § 63 Abs. 5 AVG gewahrt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zustellmangel sei nicht als erwiesen anzunehmen, weil die zuständigen Zustellpostämter mitteilten, der gegenständliche Brief sei am 12. März 1996 hinterlegt worden, wobei die Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 63 Abs. 5 AVG lautet:

"(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

§ 17 ZustellG lautet (auszugsweise):

"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ...

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt die Beschwerdeführerin auf dem Vorbringen, sie habe eine mit 12. März 1996 datierte Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Sie beteuert nach wie vor, in ihrem Hausbrieffach keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Sie meint, die Ursache könne unter anderem darin gelegen sein, daß diese Hinterlegungsanzeige irrtümlich in das Hausbrieffach für jene Wohnung im gleichen Hause eingelegt wurde, in der die Beschwerdeführerin bis 1. Jänner 1996 wohnhaft gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu erheben, ob die Beschwerdeführerin das in Rede stehende behördliche Schriftstück unter Vorlage einer Hinterlegungsanzeige abgeholt habe oder ohne Vorlage derselben. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nämlich das gegenständliche Schriftstück persönlich, jedoch ohne Vorlage einer Hinterlegungsanzeige behoben.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid gestützt auf die mit der Beurkundung auf dem Rückschein übereinstimmende Auskunft des Postamtes 1170 Wien davon aus, daß die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige am 12. März 1996 in das für die Wohnung der Beschwerdeführerin bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde. Sie schenkte daher dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, dies sei nicht der Fall gewesen, keinen Glauben.

Mit ihrem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Schlüssigkeit dieser von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahme zu erwecken. Die Beschwerdeführerin läßt nämlich im Beschwerdeverfahren

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wie auch schon im Verfahren vor der belangten Behörde - jede Erklärung dafür vermissen, daß sie auf der - ihr im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen - mit 12. März 1996 datierten "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" die Übernahme desselben am 19. März 1996 eigenhändig bestätigte. Der Inhalt dieser Urkunde ist jedenfalls mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unvereinbar, sie habe eine mit 12. März 1996 datierte Hinterlegungsanzeige nie erhalten. Selbst wenn aber ihr Beschwerdevorbringen, sie habe eine Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach nicht vorgefunden, zuträfe (was wohl nur dann denkbar wäre, wenn der Beschwerdeführerin in der Folge vom Postamt die mit 12. März 1996 datierte Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes ausgefolgt worden wäre und sie damit die Sendung dann behoben hätte), wäre daraus nicht zwingend der Schluß zu ziehen, die Hinterlegungsanzeige sei nicht in das für die Wohnung der Beschwerdeführerin bestimmte Hausbrieffach eingelegt worden. Ein Vorbringen, welches eine

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gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegenstehende - Entfernung der ordnungsgemäß eingelegten Hinterlegungsanzeige durch andere Personen ausgeschlossen erscheinen ließe, wurde von der Beschwerdeführerin nämlich ebenfalls nicht erstattet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190056.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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