TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 G313 2170890-1

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67
VwGG §30 Abs2
VwGG §46

Spruch

G313 2170890-1/49E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, vertreten durch RA Dr. Maxim GROBOVSCHEK LL.M., vom 19.02.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2019, Zl. G313 2170890-1/43E, beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision zu Spruchpunkt A) 1. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2019, G313 2170890-1/43E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. 138072705-14783676, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 12.09.2019 zugestellt.

Mit Beschluss des VwGH vom 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0355-3, wurde die Verfahrenshilfe (zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Erhebung einer außerordentlichen Revision) bewilligt. Laut dem bestellten Verfahrenshelfer wurde diesem der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Salzburg am 06.02.2020 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2020 mittels ERV, stellte der Antragsteller im Wege seines bestellten Verfahrenshelfers den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Vertreter des Antragstellers vor:

"Der Revisionswerber befand sich, wie sich später herausstellte Zeit 15.09.2019 in Untersuchungshaft und wurde erst am 15.10.2019 enthaftet. Am 17.10.2019 ist der Ast wieder in die JA gegangen, um, seine Effekten zu holen und wurde dabei festgenommen und schließlich in Verwaltungsstrafhaft genommen und ins PAZ Salzburg überstellt. Erst im Zuge der Inschubhaftnahme am 04.11.2019, hat der Ast von dem Vorliegen eines negativen BVwG-Erkenntnisses, GZ G313 2170890-1/43E, erfahren.

Das gegenständliche Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2019, wurde dem Antragsteller somit am 04.11.2019 während der Einvernahme zur Kenntnis gebracht und wurde binnen der offenen Frist von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses der Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0355-3, wurde dem Revisionswerber und Antragsteller für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Einbringung einer außerordentlichen Revision sowie zur Einbringung der damit zu verbindenden Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2019, GZ: G313 2170890-1/43E, betreffend Aufenthaltsverbot, die Verfahrenshilfe bewilligt.

Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde der Verfahrenshelfer durch die Salzburger Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshelfer bestellt, zugestellt an den Verfahrenshelfer am 06.02.2020.

Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses, das die rechtzeitige Einbringung der Prozesshandlung verhinderte.

Dieses Unkenntnis fiel am 06.02.2020 durch Zustellung des Bescheides der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2020 weg.

Aufgrund der Zustellung an den Verfahrenshelfer mit 06.02.2020 ist das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis mit diesem Tag weggefallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits durch den Beschluss vom 20.01.2020 anerkannt und bestätigt, dass der Revisionswerber erst am 04.11.2019 Kenntnis vom Erkenntnis des BVwG hatte und bestätigt, dass die Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen und wurde des dem Verfahrenshelfer mit Übermittlung des Bescheides und des Erkenntnisses vom 06.02.2020 zur Kenntnis gebracht, weshalb dieses unvorhergesehene und abwendbare Ereignis ab diesem Datum weggefallen ist und nun binnen offener Frist von 14 Tagen der Wiedereinsetzungsantrag hiermit gestellt wird.

Somit wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen

Revision gestellt und ... ."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) 1:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092 - ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt."

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag das behauptete Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, welches den zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung (11.09.2019) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2019, Zl. G313 2170890-1/43E, durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vertretenen Antragstellers, nicht zu erkennen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine (damalige) Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

3.4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt A) 2:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Voraussetzungen, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2170890.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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