TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 G305 2204428-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G305 2204428-2/12E

G305 2204427-2/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak und 2.) des mj. XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geboren am XXXX, sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Tirol jeweils vom XXXX.08.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX und 2.) XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2020, zu Recht:

A)

Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 14.11.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) und der mj. XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer der kurz: BF2), beide irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 15.11.2015 wurde die BF1 von Organen der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden PI XXXX) niederschriftlich einvernommen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass der Islamische Staat (im Folgenden: IS) ihre Heimatstadt XXXX eingenommen habe und "unglaubliche Todesstrafen" ausführe und strenge Regeln eingeführt habe, auch müsse sie ihre Augen bedecken. Der IS mische sich überall ein, weswegen sie es nicht mehr habe aushalten können [BF1, AS 23]. Weitere Gründe nannte sie zu diesem Zeitpunkt nicht.

Zur Reiseroute befragt gab die BF1 an, dass sie im September 2015 gemeinsam mit ihrer Familie schlepperunterstützt mittels Pkw aus ihrer Heimat über Syrien in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei sie mit dem Boot nach XXXX (Griechenland) übergesetzt, wo ihr Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Über Mazedonien und die Balkanroute sei sie nach Österreich und schließlich nach Salzburg gekommen [BF1, AS 21].

1.3. Am 13.04.2018 wurde die BF1 ab 08:00 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.

Bei dieser Einvernahme änderte sie das Fluchtvorbringen dahingehend ab, als dass sie angab, von ihrem Ehemann, den sie im Jahr 2008 geheiratet habe, bedroht worden zu sein. Er habe von ihr verlangt, von ihrem sunnitischen Glauben zu seinem schiitischen zu wechseln. Als sie das ablehnte, habe er begonnen, sie zu schlagen. Sie habe auch mitangehört, dass ihr Mann vorgehabt hätte, den gemeinsamen Sohn nach schiitischer Tradition am Kopf zu verletzen. Dies habe zum Entschluss geführt, den Ehemann zu verlassen und zu ihrer Familie zu ziehen. Nach der Trennung zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt des Jahres 2009 seien sie selbst und ihre Familie durch den Ex-Ehemann bis ins Jahr 2014 bedroht und vom Vater der BF1 Geld erpresst worden. Auch sei es zu einer Verhaftung des Vaters und des Bruders der BF1 gekommen, welche der Ex-Mann der BF1 veranlasst habe. Es sei, nach der gemeinsamen Flucht, ein Haftbefehl gegen beide Männer ausgestellt worden, welcher nach wie vor gültig sei. Aus Angst um ihren Sohn und ob der Bedrohung durch den Ex-Mann sei sie gezwungen gewesen, den Irak zu verlassen. Dieselben Fluchtgründe seien auch für den mj. BF2 gültig [BF1, AS 125f]. Bei dieser Befragung legte die BF1 mehrere amtliche Dokumente ihres Heimatstaates und Teilnahmebestätigungen an Integrationsmaßnahmen vor.

1.4. Mit jeweils zum XXXX.08.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass gemäß § 53 Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung drohe und die BF1 widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht hätte.

1.5. Gegen die zum XXXX.08.2018 datierten Bescheide erhoben die bfP unterstützt durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: so oder kurz: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, 1.) den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, 2.) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, 3.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen 4.) festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei, 5.) keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und

6.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA hätte die vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen der bfP nicht ausreichend gewürdigt und nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Ex-Ehemann der BF1 um einen Offizier handle.

1.6 Am 03.09.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

1.7 Anlässlich der am 21.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die BF1 im Beisein eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV), eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Identitätsfeststellungen

Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität XXXX, geboren am XXXX und ist irakische Staatsangehörige. Sie gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist arabisch. Sie ist die Mutter des mj. BF2, XXXX, geboren am XXXX. Dieser ist, wie seine Mutter, irakischer Staatsangehöriger sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung [BF1, AS 123; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein der BF1, AS 3, 141ff].

Die BF1 heiratete am XXXX.10.2008 XXXX, den Vater des BF2, vor dem Personenstandsgericht in Mossul. Die Ehe wurde über Initiative der BF1 vor einem irakischen Personenstandsgericht am XXXX.03.2013 geschieden. [Eintrag auf der Rückseite des irakischen Personalausweises der BF1; PV der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020, S. 5].

Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 23.11.2015 im Bundesgebiet (seit dem 18.07.2016 an der Anschrift XXXX) und sind strafrechtlich unbescholten [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR; Niederschrift der BF1 vor dem BFA am 13.04.2018, AS 123; Strafregisterauszug].

Die bfP stammen aus XXXX und sind gemeinsam mit den Eltern der BF1, der Mutter XXXX, geb. XXXX, dem Vater XXXX, geb. XXXX sowie der Schwester XXXX, geb. XXXX und deren Kindern XXXX, XXXX und XXXX zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 mit Unterstützung durch einen Schlepper, der dem IS angehörte, aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei weitergereist und von hier nach Österreich, wo sie im November 2015 ankamen. Der Ehegatte von Schwester Noor ist erst Monate nach den bfP aus dem Herkunftsstaat ausgereist und im Jänner 2016 in Österreich angekommen. Die gesamte Familie der bfP lebt in einem Haus in XXXX [PV vom 21.02.2020, S. 12f; Niederschrift vor dem BFA, AS 125]. Ein Bruder der BF1 ist in Belgien aufhältig und hat dort einen Aufenthaltstitel erhalten.

Die BF1 ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [PV der BF1 Vom 21.02.2020, S. 15; GVS-Auszug].

1.2. Zur Ausreise, Reiseroute und Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet und der darauf folgenden Asylantragstellung:

Die bfP lebten zuletzt in XXXX [BF1 in Niederschrift-BFA vom AS 122].

Die bfP sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015, unterstützt durch einen Schlepper der dem IS angehörte, ausgehend von XXXX mit dem Pkw, illegal über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 14.11.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [Erstbefragung der BF1, AS 21 oben]. In Griechenland wurden den bfP Fingerabdrücke abgenommen.

1.3. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat:

Im Herkunftsstaat besuchte die BF1 von 1993 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 eine Hauptschule und von 2002 bis 2007 eine AHS, alle in XXXX gelegen. Von 2007 bis 2011 studierte sie in ihrer Heimatstadt an der Universität XXXX. Das Studium schloss sie positiv ab und arbeitete im Anschluss als XXXX bei einem Verein mit der Bezeichnung "XXXX". Mit dem Einmarsch des IS in XXXX im Jahr 2014 hörte sie laut eigenen Angaben mit der Arbeit bei diesem Verein auf [Niederschrift vor dem BFA, AS 123; PV vom 21.02.2020, S. 8].

Die Familie der BF1 ist in ihrem Heimatstaat im Besitz eines Hauses im Viertel XXXX, sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124].

Nach ihren eigenen Angaben ging es der BF1 im Irak sehr gut und konnte sie sich mit den Einkünften aus ihren beruflichen Tätigkeit als XXXX eines "XXXX" selbst erhalten. Bis zur Aufnahme der Erwerbsarbeit wurde sie von ihrem Vater unterstützt. Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebte sie wieder bei ihrer Familie [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2020 S. 9; Niederschrift vor dem BFA, AS 124].

1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die bfP waren in ihrem Heimatland keiner politischen Bewegung angehörig und hatten weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Keiner von ihnen wurde von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten oder aus politischen Gründen, etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates verfolgt [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift 21.02.2020 S. 9f].

Das Fluchtvorbringen der BF1, ob der Bedrohung durch den IS bzw. die Bedrohung durch ihren Ehemann aus dem Irak ausgereist zu sein, erweist sich als unglaubwürdig [BF1; AS 23 und AS 125f].

Festgestellt wird, dass die bfP aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Bei ihrer Erstbefragung gab die BF1 an, vor dem IS und den von diesen eingeführten Strafen und Regeln geflohen zu sein [Erstbefragung der BF1, AS 23]. Bei der Befragung vor der belangten Behörde vom 13.04.2018 erwähnte sie diesen Grund jedoch nicht, sondern nannte lediglich die Bedrohung durch ihren Ehemann als Fluchtgrund für sich selbst und ihren Sohn [NS vor dem BFA, AS 125f].

Entgegen ihren Behauptungen vor der belangten Behörde war die BF1 nach ihrer Scheidung nicht durch den vormaligen Ehegatten bedroht.

Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

Insgesamt vermochten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.

1.5. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet:

Die BF1 hat nachweislich von März bis Dezember 2017 einen Deutschkurs besucht und nahm von 20.08.2019 bis 20.02.2020 an einem A2 Deutschkurs teil und absolvierte im April 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, sowie eine Kompetenzanalyse der XXXX [Akt der BF1 AS 135ff]. Die BF1 besuchte des Weiteren das Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", "Wohnen" im Rahmen des XXXX und Vertiefungskurse des Österreichischen Integrationsfonds.

Am 03.02.2020 und 12.02.2020 langten Unterstützungsschreiben für die bfP ein, deren Motiv darin bestand, die gesellschaftliche Integration der beschwerdeführenden Parteien zu bestätigen.

Der Schulbesuch des mj. BF2 wird durch eine dem Akt beiliegende Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule bestätigt.

1.6. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen, den sunnitischen Islamischen Staat oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor Beamten der PI XXXX lediglich an, vor den strengen Regeln und den Strafen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein [Erstbefragung der BF1, AS 23]. Eine konkrete gegen sie und ihren Sohn gerichtete Bedrohung brachte sie weder hier, noch im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

1.6.1. Kinder

Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018).

Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren und ist diese auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Dies hat sich seit der Vertreibung des IS zum Positiven geändert.

Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018).

Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einer sicheren Wohngegend lebten. Die BF1 gab an, dass sie mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten konnte und nicht mehr von der Unterstützung ihres Vaters abhängig war. Die Familie der BF1 ist in ihrer Heimatstadt im Besitz eines Hauses im Viertel von XXXX sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Aus den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde sowie bei der hg. mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die Versorgung des mj. BF2 unmöglich wäre und dieser in seiner Heimat einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bfP nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder dort leben können.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-

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stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 5.9.2018

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Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/

pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html. Zugriff 20.9.2018

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UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf. Zugriff 18.7.2018

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UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/storv/2018/01/1000811. Zugriff 20.9.2018

-

UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National

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Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraqanalysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018

-

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018

-

USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm. Zugriff 14.9.2018

1.6.2. Berufsgruppen:

Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018).

Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Elektriker, Installateure, Schweißer und/oder "Computerprogrammierer", welche nur beschränkten Zugang zu sensiblen Daten haben, einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ", ausgesetzt wären.

Den Länderberichten sind jedoch keine Hinweise auf eine Gefährdung von Personen zu entnehmen, die - wie die BF1 - bei einem "XXXX" tätig waren. Abgesehen davon hat die BF1 zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung oder Bedrohung wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit im "XXXX" behauptet bzw. dargetan.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018

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IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song,

https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009

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USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html, Zugriff 2.10.2018

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USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 21.9.2018

1.6.3. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 12.10.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag,

https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767. Zugriff 20.11.2018

-

IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):

Länderinformationsblatt Irak

(2017),https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl

de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1

cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018

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WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care,

-

http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html. Zugriff 16.10.2018

1.7. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass sie mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder aus politischen Gründen Probleme gehabt hätten. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass sie oder die Angehörigen ihrer Kernfamilie politisch aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten zu keinem Zeitpunkt näheren Kontakt mit Angehörigen einer Miliz, oder Mitgliedern des Islamischen Staates. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auch nur einer von ihnen mit Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder einer anderen im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtungen Probleme gehabt hätte.

Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben der BF1 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin (XXXX, geboren am XXXX, Araberin muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung) und des mj. BF2 (XXXX, geboren am XXXX, Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), beide irakische Staatsangehörige, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie vor den Organen der belangten Behörde beruhen und den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente. Auch die Heirat im Jahr 2008 und die Scheidung im Jahr 2013 konnten von der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden und wird das Faktum der Ehescheidung durch einen Vermerk auf der Rückseite des Personalausweises der BF1 bestätigt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bfP im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die beschwerdeführenden Parteien waren nie Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politischen aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Irak. Im Herkunftsstaat hatten sie weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten ein Problem.

Bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebten die bfP unbehelligt im Elternhaus der Familie in XXXX. Die BF1 ging in ihrer Heimatstadt einer Erwerbstätigkeit als XXXX bei einem "XXXX" nach.

Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten [BF1, AS 21].

Die Wohnsitznahme in XXXX, der Bezug staatlicher Leistungen durch die Grundversorgung sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit der bfP ergeben sich zweifelsfrei aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem-GVS und einem Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf den Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben.

Während die Fluchtroute und der Ablauf der Flucht von der BF1 glaubhaft geschildert wurden und auch die Arbeitstätigkeit der BF1 als Buchhalterin plausibel dargelegt werden konnte, verwickelte sie sich bezüglich der Fluchtursache in eklatante Widersprüche.

Bei der Ersteinvernahme durch die Organe der LPD XXXX am 15.11.2015 gab die BF1 an, dass ihre Heimatstadt vom IS eingenommen worden sei und sie wegen der danach eingeführten strengen Regeln und weil sie es nicht ausgehalten habe, dass sich der IS einfach überall einmischte, den Herkunftsstaat verlassen hätte [BF1; AS 23]. Weitere Fluchtgründe wurden nicht genannt.

Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2018 gab sie erstmals an, dass ihr Ehegatte, ein Schiit, circa eine Woche nach der Hochzeit im Jahr 2008 verlangt hätte, dass sie Schiitin werde. Er habe gewollt, dass sie sich schwarz anziehe und sie geschlagen, nachdem sie dies verweigerte. Der Hauptgrund für die Trennung von ihrem Ehemann war laut Angabe der BF1, dass der vormalige Ehegatte vorgehabt hätte, ihren gemeinsamen Sohn nach schiitischem Ritual an der Stirn zu verletzen. Sie habe dies abgelehnt und ihn in der Folge verlassen. Darauf habe er ihr gedroht, dass er sie verfolgen werde. Er habe ihr ständig Drohungen auf das Telefon geschickt und Soldaten zum Haus des Vaters gesandt, im welchen die bfP wohnhaft war. Zusätzlich sei es dem Ex-Mann als Offizier möglich gewesen, dass gegen den Vater der BF1 und ihren Bruder ein Haftbefehl erlassen wurde. Ein Nachbar habe sie darüber informiert, als sie bereits in Österreich waren. [BF1; AS 125 und 131 oben]. Davon abgesehen nannte die BF1 keine weiteren Fluchtgründe für sich und den mj. BF2 [BF1; AS 15 unten und AS 126 oben]. Anlässlich ihrer hg. Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 hielt sie diese Angaben weiterhin aufrecht und gab an, dass der Ex-Ehemann sie nicht nur bedroht, sondern auch bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt hätte. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte sie ausschließlich diese Drohungen durch den Ehegatten als Grund für ihre und die Ausreise des mj. BF2 und erwähnte überdies, dass sich auch die Fluchtgründe des restlichen Teils ihrer Kernfamilie, die mit ihr im gemeinsamen Haus in XXXX leben, auf diese Fluchtgründe stützen würde.

Die BF1 war im Herkunftsstaat mit einem Mann verheiratet, der in XXXX im Rang eines Leutnants beim irakischen Militär stationiert war. Nach ihren Angaben will sie den Ehegatten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2009 mit dem mj. BF2 verlassen und seither keinen direkten Kontakt mehr mit ihm gehabt haben. Über ihre Initiative wurde die Ehe vor einem Personenstandsgereicht in Mossul am XXXX.03.2013 geschieden. Mit ihrer eigenen Familie hatte sie nach ihren eigenen Angaben wegen der Trennung von ihrem Ehegatten und der im Jahr 2013 erfolgten Ehescheidung nie ein Problem. Am 02.11.2013 begann die BF1, wie schon ausgeführt, bei einem XXXX als XXXX zu arbeiten. Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zu dem Moment, als sie als XXXX zu arbeiten begann, kam der Vater der BF1 sowohl für ihren als auch für den Unterhalt des mj. BF2 auf.

Auch wenn die BF1 angab, von ihrem geschiedenen Ehegatten wiederholt mit SMS über ihr Telefon bedroht worden zu sein, war sie nie Adressatin von gegen sie gerichteten asylrechtlich relevanten Drohungen bzw. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religionsgemeinschaft des Irak oder einer bestimmten politischen Überzeugung. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben waren die behaupteten Drohungen des vormaligen Ehegatten ausschließlich persönlich motiviert.

Insoweit die BF1 angegeben hatte, dass sie vom geschiedenen Ehegatten auch nach der erfolgten Ehescheidung bedroht worden sei bzw. dass er sie, als sie am 02.11.2013 als XXXX zu arbeiten begann, bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt und sie auch angesprochen hätte, ist sie diesbezüglich unglaubwürdig geblieben. So hatte die BF1 einerseits angegeben, dass sie schon, bevor der IS in Mossul eintraf, keinen Kontakt mehr zum geschiedenen Ehegatten gehabt hätte. An einer anderen Stelle gab sie an, dass sie seit ihrem Wegzug vom geschiedenen Ehegatten im Jahr 2009 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Dieser Kontakt habe nur mehr über das Gericht bestanden. Später gab sie wiederum an, dass sie der geschiedene Ehegatte an ihrer Arbeitsstelle, im Zeitraum von November 2013 bis circa April 2014, aufgesucht und persönlich angesprochen habe. Einmal sei er gekommen und habe sie mit den Worten bedroht, "Ich werde dich die Straße entlangziehen und die Straße mit dir säubern.". Mit diesen, auch eine Tendenz zur Steigerung zeigenden, Angaben setzte sich die BF1 zu ihren eigenen Angaben in eklatante Widersprüche und vermittelte sie dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Auf die Frage, ob der geschiedene Ehegatte die Drohungen jemals wahrgemacht hatte, gab sie an, dass er sie nur provozieren habe wollen und dass es bei einem einmaligen Anspucken geblieben sei. Den unglaubwürdigen Eindruck, den die BF1 hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe gegenüber dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, wird zusätzlich durch eine erhebliche Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben, die sie vor der belangten Behörde gemacht hatte, untermauert.

Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, ist dennoch hervorzuheben, dass die BF1 bei ihrer Erstbefragung im Vergleich zu der Einvernahme vor dem BFA und auch bei der hg. Verhandlung nicht nur leicht abweichende, sondern völlig konträre Angaben machte, womit sie beim Gericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck hinterließ.

Aus den angeführten Gründen ist es den bfP insgesamt nicht gelungen, einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund darzutun.

Die getroffenen Konstatierungen waren somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der bfP in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, von den BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der bfP drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

2.5. Zur Integration der bfP in Österreich

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, Integrationskurse, Schulbesuche) ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Integration der beschwerdeführenden Parteien wird auch durch die im Akt befindlichen glaubhaften Unterstützungsschreiben bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 01.08.2018 erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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