RS Lvwg 2020/5/5 LVwG-431-1/2020-R14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

TSG 1909 §20 Abs1
TSG 1909 §20 Abs5
TSG 1909 §24 Abs1
RindertuberkuloseV 2008 §5 Abs1
RindertuberkuloseV 2008 §5 Abs2
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Wird nach § 20 Abs 5 TSG die Aufhebung einer Sperre gemäß § 20 (hier: iVm § 24) TSG iVm der Rindertuberkuloseverordnung von Amts wegen durch die Behörde mit Bescheid verfügt, weil der Tbc-Verdacht beseitigt ist, verliert die bescheidmäßige Anordnung der vorläufigen Sperre dadurch ihre Wirksamkeit.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG ist daher vom Verwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszusprechen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Schlagworte

Tierseuchenrecht, vorläufige Sperre, Aufhebung, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.431.1.2020.R14

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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