RS Lvwg 2020/3/30 LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §9
WRG 1959 §41

Rechtssatz

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist das, was sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag in Verbindung mit den dazugehörigen Projektsunterlagen ergibt, unabhängig davon, ob in der Natur diese oder andere Anlagen bereits existieren (vgl VwGH 2008/07/0169). Eine Rechtsverletzung durch den gegenwärtigen, nicht mit dem eingereichten Projekt identen Bestand kann mittels Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geltend gemacht werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Vernässung; Parteistellung; Grundeigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.294.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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