RS Lvwg 2020/4/6 VGW-031/059/3678/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Sofern eine entsprechende Approbationsbefugnis nicht zur Gänze fehlt, ist ein Schreiben des zuständigen Referenten an den Beschuldigten, wonach das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen eingestellt worden sei, der Behörde auch dann zuzurechnen, wenn dieses trotz entgegenstehender Weisung des Dienstvorgesetzten versandt wurde.

Schlagworte

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; Mitteilung; Behörde; Weisung; Approbationsbefugnis; Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.059.3678.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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