RS Vfgh 2020/3/10 E4269/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §52
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen iranischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung der Schwangerschaft der – ebenfalls aus dem Iran stammenden – asylberechtigten Lebensgefährtin und dem intensiven Eingriff in das Familienleben

Rechtssatz

Nach Rspr des VfGH im Lichte des Art8 EMRK ist eine Schwangerschaft der Lebensgefährtin oder Ehefrau zu berücksichtigen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), dass im Rahmen der Interessenabwägung auf ein ungeborenes Kind überhaupt nicht Bedacht zu nehmen bzw diesem Umstand keine Bedeutung beizumessen wäre, trifft demnach nicht zu.

Zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Verlobten hat das BVwG lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht zusammen lebt. Es ist jedoch dabei nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass bzw warum dies aktuell (noch) nicht möglich sei, eingegangen. Vielmehr hat das BVwG den Beschwerdeführer lediglich auf die Möglichkeit einer hypothetischen Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich für den Beschwerdeführer bei neuerlicher Antragstellung aus dem Ausland bzw die Beantragung eines Visums für die Wiedereinreise verwiesen. Auf eine derartige Vermutung kann im Rahmen der Beurteilung der familiären Beziehungen im Rahmen einer im Lichte des Art8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung aber keine Argumentation gestützt werden. Das BVwG hat - nach erfolgtem Hinweis auf die bestehende Möglichkeit der Kontaktaufnahme über elektronische Kommunikationswege - zwar festgehalten, dass die Verlobte rechtskräftig als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt ist, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird, und daher eine Weiterführung der Beziehung im Iran nicht möglich sei. Wie bzw dass diese Tatsache im Zuge der Interessenabwägung entsprechend gewichtet worden wäre, geht aus der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch gerade nicht hervor.

Betreffend die "illegale Beschäftigung" werden vom BVwG keinerlei weiteren bzw sogar diesem Ergebnis entgegenstehende Feststellungen getroffen werden. So wird einerseits ausdrücklich mehrmals vom Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung gesprochen bzw dieses festgestellt (Tätigkeit als Erntearbeiter) und andererseits gerade keine Feststellung dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen wäre. Auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrmals angab, aktuell legal als Saisonarbeiter auf einem Gestüt zu arbeiten, wird in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4269.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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