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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Rechtssatz
Stützt der Fremder sein Aufenthaltsrecht nicht auf eine nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltsbewilligung, sondern ist dieses Folge seines gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung, so ist sein Aufenthaltsrecht von seiner beschäftigungsrechtlichen Situation abhängig. Es ist durch die Bindung an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt und an die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt. Es ist von einem förmlich begrenzten Aufenthaltsrecht iSd Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109 auszugehen. Der Fremde ist nicht als niedergelassen im Sinn des die Richtlinie 2003/109 umsetzenden § 45 Abs. 1 NAG 2005 anzusehen.Stützt der Fremder sein Aufenthaltsrecht nicht auf eine nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltsbewilligung, sondern ist dieses Folge seines gemäß Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung, so ist sein Aufenthaltsrecht von seiner beschäftigungsrechtlichen Situation abhängig. Es ist durch die Bindung an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt und an die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt. Es ist von einem förmlich begrenzten Aufenthaltsrecht iSd Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109 auszugehen. Der Fremde ist nicht als niedergelassen im Sinn des die Richtlinie 2003/109 umsetzenden Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 anzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019220009.J07Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020