RS Vwgh 2020/2/20 Ra 2019/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0121 E 11. Juli 2012 VwSlg 18456 A/2012 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff des Gewerbebetriebes nach § 23 EStG 1988 deckt sich nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 23 Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung beziehen.Der Begriff des Gewerbebetriebes nach Paragraph 23, EStG 1988 deckt sich nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO vergleiche Jakom/Baldauf EStG, 2011, Paragraph 23, Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080109.L03

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten