RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §2 Abs7 idF 2009/I/122
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß § 2 Abs. 7 NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 7 NAG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) "die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4" angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 steht auch nicht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 41) "die Erlöschenszeiträume nach Paragraph 20, Absatz 4, angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 steht auch nicht Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L03

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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