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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß § 2 Abs. 7 NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 7 NAG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) "die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4" angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 steht auch nicht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 41) "die Erlöschenszeiträume nach Paragraph 20, Absatz 4, angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 steht auch nicht Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L03Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020