TE Vwgh Beschluss 2020/3/26 Ra 2019/14/0079

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
EURallg
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art41 Abs1 litb

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen 1. der A B, und

2. des C D, beide vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 4. Jänner 2019,

1. W133 2162726-2/3E und 2. W133 2162730-2/5E, jeweils betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans, miteinander verheiratet und stellten erstmals am 24. Oktober 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, im Iran geboren zu sein, wo es für afghanische Flüchtlinge sehr schwierig sei, ohne Aufenthaltsgenehmigung zu leben. Sie hätten Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden und nach Syrien in den Krieg ziehen zu müssen. Die Erstrevisionswerberin machte zudem eine Verfolgung aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" geltend. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 8. Juni 2017 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Behörde legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit den Erkenntnissen von 8. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Diese Erkenntnisse wurden nicht angefochten.

3 Am 29. November 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien, die sich zwischenzeitig in Deutschland aufgehalten hatten und von dort nach Österreich überstellt worden waren, die vorliegenden Folgeanträge und brachten dazu vor, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Darüber hinaus verlange die Familie der Erstrevisionswerberin nunmehr von dieser, sich vom Zweitrevisionswerber aufgrund dessen Infertilität zu trennen. Die Brüder der Erstrevisionswerberin würden den Zweitrevisionswerber in diesem Zusammenhang auch bedrohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie gezwungen werden, jemanden anderen zu heiraten. Außerdem habe die Erstrevisionswerberin das Kopftuch abgelegt und interessiere sich, wie auch der Zweitrevisionswerber, für das Christentum.

4 Das BFA hob - nach Einvernahme der revisionswerbenden Parteien - mit am 20. Dezember 2018 mündlich verkündeten Bescheiden jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert geblieben sei und der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei. Den im Folgeverfahren neu vorgebrachten Gründen liege kein glaubwürdiger Kern zugrunde. 5 Mit den in Revision gezogenen Beschlüssen sprach das BVwG aus, dass die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA rechtmäßig seien. Die Revision erklärte es jeweils für nicht zulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen zusammengefasst vor, das BVwG habe den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prüfungsmaßstab außer Acht gelassen, wonach nicht jeder Folgeantrag, bei dem die spätere Zurückweisung des Folgeantrages in Betracht komme, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtige. Es müsse sich um einen Fall handeln, bei dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein klar abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Das BVwG habe sich abweichend davon nicht damit auseinandergesetzt, ob die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien missbräuchlich erfolgt seien. Weiters wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung zu den im Folgeverfahren neu vorgebrachten Gründen ihrer Flucht. Die Beweiswürdigung zur vorgebrachten Verfolgung durch die Familie der Erstrevisionswerberin wegen der Infertilität des Zweitrevisionswerbers erschöpfe sich darin, auf die Beweiswürdigung des BFA zu verweisen. Ein Verweis sei jedoch nicht ausreichend, weil die Behörde - in einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung - von einem Aufenthalt der Brüder der Erstrevisionswerberin im Iran ausgegangen sei, das BVwG hingegen von einem Aufenthalt in Afghanistan. Das BVwG habe zudem zwei vorgelegte Befunde begründungslos außer Acht gelassen, aufgrund derer es die Unfruchtbarkeit des Erstrevisionswerbers hätte feststellen müssen. Darüber hinaus habe sich das BVwG bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf unzureichende und nicht aktuelle Länderberichte gestützt und eine gerichtsbekannte ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen der Dürre in Herat und Mazar-e Sharif vom 12. Oktober 2018 außer Acht gelassen. Unter Berücksichtigung, dass die revisionswerbenden Parteien noch nie in Afghanistan lebten, weshalb sie dort ohne soziales Netzwerk und ohne Ortskenntnisse besonders von den Folgen der Dürre betroffen wären, sei nicht auszuschließen, dass das BVwG erkannt hätte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig erfolgt sei. 10 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn gegen ihn (u.a.) eine Rückkehrentscheidung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

11 Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005

("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist") muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt - wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen - daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

12 Entgegen den Revisionsvorbringen hat sich das BVwG mit der Frage, ob die Folgeantragstellungen klar missbräuchlich erfolgt sind, auseinandergesetzt. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Beurteilung gekommen, dass im vorliegenden Fall schon die Grobprüfung ergebe, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten sei und die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien deshalb voraussichtlich zurückzuweisen sein werden. 13 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung des BVwG zu den vorgebrachten Gründen ihrer Folgeantragstellungen wendet und einzelne Begründungselemente der umfassenden Beweiswürdigung herausnimmt und unter Hinweis auf das Vorliegen behaupteter Begründungs- und Ermittlungsmängel zu relativieren versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 26.11.2019, Ra 2019/01/0442, mwN).

14 Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt. Wenn die revisionswerbenden Parteien eine mangelnde Auseinandersetzung des BVwG mit zwei Befunden zur Infertilität des Zweitrevisionswerbers ins Treffen führen, bei deren Berücksichtigung es zur Feststellung seiner Unfruchtbarkeit gelangt wäre, ist ihr zu entgegnen, dass das BVwG den Umstand der Unfruchtbarkeit des Zweitrevisionswerbers nicht in Abrede stellte. Es gelangte jedoch unter Verweis auf die Beweiswürdigung der Behörde, welche das Gericht als zutreffend beurteilte, zum Ergebnis, dass dem Vorbringen zu einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Unfruchtbarkeit des Zweitrevisionswerbers ein glaubhafter Kern fehle. Wenn die Revisionen im Zusammenhang mit der Frage des Aufenthalts der Brüder der Erstrevisionswerberin eine Aktenwidrigkeit behaupten, weil das BFA einen Aufenthalt im Iran festgestellt habe, das BVwG hingegen einen Aufenthalt in Afghanistan, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieser Frage keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Das BFA hat bereits unter Hinweis auf ein fehlendes Meldewesen in Afghanistan und des seit längerem fehlenden Kontakts der revisionswerbenden Parteien zur Familie der Erstrevisionswerberin es für "scheinbar unmöglich" erachtet, dass die revisionswerbenden Parteien überhaupt gefunden werden könnten. Dies greifen die Revisionen nicht substantiiert an.

15 Vor diesem Hintergrund gelingt es den Revisionen nicht darzulegen, dass sich das BVwG bei seiner Beurteilung von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes entfernt habe und im Sinn der eingangs dargestellten Judikatur gebotene umfangreiche Erhebungen zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durchzuführen gewesen wären, noch zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen diese geführt hätten (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0167). 16 Insofern die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsvorbringen weiters rügen, das BVwG habe bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG und der Annahme einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat-Stadt nicht ausreichende und veraltete Länderberichte herangezogen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Heranziehung veralteter Länderberichte zu behaupten, ohne die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/14/0085, mwN). 17 Diesen Anforderungen entsprechen die Revisionen nicht. Sie zeigen auch nicht auf, dass die Entscheidungen dem Refoulement-Verbot widersprechen und gegen die bei der Prüfung zu beachtenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen (vgl. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Das BVwG legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um ein junges, gesundes und arbeitsfähiges Ehepaar handle, bei dem beide Ehepartner über Schulbildung verfügten, der Zweitrevisionswerber auch über eine mehrjährige Berufserfahrung, und die mit der Kultur und des Sprache ihres Heimatlandes vertraut seien und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten. Die Beurteilung des BVwG, den revisionswerbenden Parteien stehe vor diesem Hintergrund auch ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte jedenfalls in der Stadt Herat eine Rückkehrmöglichkeit offen, fallbezogen mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre, ist nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung insbesondere bereits festgehalten, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN). Auch die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, hindert allein die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/20/0438, mwN).

18 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140079.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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