RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2019/10/0068

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L94906 Lebensmittel Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art18
GdO Stmk 1967 §42 Abs2
LebensmittelüberwachungsV Graz 1982 §1
LMG 1975 §35 Abs3
LMSVG 2006 §24 Abs3
LMSVG 2006 §25 Abs1 idF 2010/I/095
LMSVG 2006 §39
LMSVG 2006 §98 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz LMSVG 2006 (idF BGBl. I Nr. 95/2010) kann der Landeshauptmann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch - mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane iSd § 24 Abs. 3 legcit. und - zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 legcit. - über andere Bedienstete verfügen. Gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG 2006 gelten (u.a.) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. Mit § 1 der auf Grund des § 35 Abs. 3 LMG 1975 ergangenen Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. April 1982, LGBl. Nr. 17/1982, wurden der Stadtgemeinde Graz sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren für den Bereich der Landeshauptstadt Graz übertragen. Die genannte Verordnung gilt daher gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG 2006 als eine solche nach § 25 Abs. 1 LMSVG 2006. Dass eine Delegation im Bereich der Maßnahmen nach § 39 LMSVG 2006 nicht erfolgen dürfe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es liegt daher aufgrund der genannten Übertragungsverordnung die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Graz vor, wobei in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gemäß § 42 Abs. 2 Stmk GdO 1967 der Bürgermeister das zuständige Gemeindeorgan ist. Dadurch, dass das VwG den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz trotz aufrechter Zuständigkeitsübertragung mangels Zuständigkeit ersatzlos behob, verkannte es die Rechtslage und belastete das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100068.L01

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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