TE Vwgh Beschluss 2020/4/17 Ra 2020/21/0083

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R K J in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2019, W163 1436532-3/9E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R K J in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2019, W163 1436532-3/9E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der ledige und kinderlose, 1986 geborene Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 2013 nach Österreich ein und stellte hier am 15. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag blieb zur Gänze erfolglos und es erging in seinem Gefolge - im Wege des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. August 2014 eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 5. April 2016 als unbegründet ab.Der ledige und kinderlose, 1986 geborene Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 2013 nach Österreich ein und stellte hier am 15. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag blieb zur Gänze erfolglos und es erging in seinem Gefolge - im Wege des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. August 2014 eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 5. April 2016 als unbegründet ab.

2        Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2018 ab, erließ unter einem - unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise - gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2019 als unbegründet ab; gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2018 ab, erließ unter einem - unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise - gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2019 als unbegründet ab; gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

5        In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - nach Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2020, E 4712/2019-5, abgelehnt worden war - in der dann fristgerecht ausgeführten außerordentlichen Revision geltend, das BVwG habe seiner Entscheidung eine unvertretbare Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang verweist er in erster Linie - mehrfach - auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 2013 („beinahe 7 Jahre“), auf seine guten Deutschkenntnisse, auf eine „Beziehung mit einer Österreicherin“, auf „intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft“ sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein.In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - nach Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2020, E 4712/2019-5, abgelehnt worden war - in der dann fristgerecht ausgeführten außerordentlichen Revision geltend, das BVwG habe seiner Entscheidung eine unvertretbare Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang verweist er in erster Linie - mehrfach - auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 2013 („beinahe 7 Jahre“), auf seine guten Deutschkenntnisse, auf eine „Beziehung mit einer Österreicherin“, auf „intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft“ sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein.

6        Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG selbst angegeben hat, zwar (in Wien) eine Freundin gehabt zu haben, dass diese Beziehung aber nunmehr durch seinen Umzug nach Salzburg beendet sei. Die dem widersprechende Revisionsbehauptung über die „Beziehung mit einer Österreicherin“ hat mithin keine Basis.

7        Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung als unvertretbar erweise, zumal dem Revisionswerber spätestens im Jahr 2014 hätte klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung als unvertretbar erweise, zumal dem Revisionswerber spätestens im Jahr 2014 hätte klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt vergleiche , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG).

8        Von einer kompletten „Entwurzelung“ des Revisionswerbers in Indien ist angesichts dessen, dass er dort über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und seinen Herkunftsstaat - 27-jährig - erst 2013 verlassen hat, nicht auszugehen. Die vom Revisionswerber angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland - letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens Indiens - sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, Rn. 9, mwN).Von einer kompletten „Entwurzelung“ des Revisionswerbers in Indien ist angesichts dessen, dass er dort über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und seinen Herkunftsstaat - 27-jährig - erst 2013 verlassen hat, nicht auszugehen. Die vom Revisionswerber angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland - letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens Indiens - sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, Rn. 9, mwN).

9        Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210083.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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