Entscheidungsdatum
17.07.2015Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58dText
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Andrea Resch in der Beschwerdesache der B. A. BEd, C., vertreten durch RA DDr. D. E., F., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über das Ansuchen auf Vertragsverlängerung vom 27.1.2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Unzulässigkeit gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 3 B-VG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin steht in einem bis 07.09.2014 befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und wird als Vertragslehrerin an der Volksschule G. verwendet. Mit schriftlichen Ansuchen vom 27.1.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Dienstvertrages, welchem seitens der Salzburger Landesregierung als Dienstgebervertreterin (bislang) nicht nachgekommen wurde. Mit Eingabe vom 4.8.2014 erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in welcher sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter zusammengefasst vorbrachte, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27.1.2014 um Verlängerung ihres Dienstvertrages als Vertragslehrerin bislang nicht bescheidmäßig entschieden worden sei und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den Dienstvertrag im Sinne des Ansuchens auf Vertragsverlängerung vom 27.1.2014 verlängern und die Beschwerdeführerin in das Entlohnungsschema I L einreihen.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde). Der Zweck der Säumnisbeschwerde liegt darin, die beschwerdeführende Partei vor verwaltungsbehördlicher Rechtsverweigerung zu schützen; sie ist darauf gerichtet, eine Sachentscheidung über ein unerledigtes Begehren herbeizuführen (vgl VwGH 16.9.1999, 97/20/0418). Die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen demnach vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung. Säumnisbeschwerde kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (vgl Art 132 Abs 3 B-VG). Die Beschwerdeerhebung setzt also das Bestehen eines Anspruches auf Sachentscheidung voraus (vgl VwSlg 147 A/1947, 4628 A/1958, 4660 A/1958), auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in der Zurückweisung des Parteibegehrens bestehen könnte (vgl VwSlg 7357 A/1968, 9458 A/1977, 9738 A/1979; abweichend VwSlg 10.287 A/1980, 10.458 A/1981).
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass über ihr Ansuchen um Verlängerung ihres Dienstvertrages vom 27.1.2014 mit Bescheid hätte entschieden werden müssen.
Dass die Entscheidung über die Verlängerung des Dienstvertrages der Beschwerdeführerin eines Bescheides bedürfe, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen als Vertragslehrerin (Vertragsbedienstete) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind allerdings – ausschließlich – im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl den Beschluss des VwGH vom 28.4.1993, Zl 93/12/0091).
Ein Ersuchen um förmliche bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens um Vertragsverlängerung vom 27.1.2014 ist dem Akteninhalt nicht ableitbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Verlängerung des Dienstvertrages als Vertragslehrerin handelt es sich zusammengefasst um keine durch Bescheid erledigende Verwaltungssache. Für die Geltendmachung einer Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht besteht daher kein Raum. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich somit als unzulässig und war gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 3 B-VG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin konnte in Ansehung der Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zur gegenständlichen Rechtsfrage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Sabbatical, Interessensabwägung, persönliche Gründe, wichtige dienstliche InteressenAnmerkung
o Revision, VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0020, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.6.96.5.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020