TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 I403 2196061-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2 Satz 1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2196061-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. 1159641001-170838362:

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages gem. Art 13 Abs 1 Dublin III-VO zuständig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017, GZ: W240 2179366-1/2E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit 17.05.2018 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung, Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Mit Teilerkenntnis vom 28.05.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und wurde dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 22.06.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Mag. Singer ein.

Für den 25.02.2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, anberaumt und der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin RA Mag. Singer am 18.10.2019 ordnungsgemäß eine Ladung zugestellt.

Mittels Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.11.2019 gab die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin RA Mag. Singer bekannt, dass deren Aufenthaltsort unbekannt sei und die Beschwerdeführerin nicht erreicht werden könne.

Die Ladung wurde am 19.11.2019 an den Diakonie Flüchtlingsdienst ordnungsgemäß zugestellt und legte diese am 18.12.2019 die Vollmacht zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 07.02.2020 liegt seit dem 04.04.2019 keine aktuelle Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort nicht ermittelt werden, ebenso wenig durch eine Befragung ihres (früheren) Lebensgefährten (siehe Verhandlung am 25.02.2020 zu I403 2196063-1). Auch ihrer früheren rechtsfreundlichen Vertretung ist ihr Aufenthaltsort nicht bekannt und wurde in Folge das Vollmachtsverhältnis aufgelöst.

Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters bzw. der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem sowie der Auskunft durch die ehemalige Vertretung RA Mag. Singer und der Befragung ihres früheren Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Der VwGH hat überdies explizit ausgesprochen, dass es sich bei einem Einstellungsbeschluss nach § 24 AsylG 2005 um einen verfahrensleitenden, nicht jedoch um einen verfahrensbeendenden Beschluss handelt (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).

Schlagworte

Asylverfahren, Einstellung, Entziehung, Meldepflicht, Melderegister,
Mitwirkungspflicht, Untertauchen, Verfahrenseinstellung,
verfahrensleitender Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2196061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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