TE Vfgh Beschluss 2020/2/24 E3892/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §7 Abs2, §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.       Der Beschwerdeführer ist ein am 25. Jänner 1999 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Mit Bescheid vom 15. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG 2005 erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG 2005 zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG 2005 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. August 2019 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 15. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG 2005 erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG 2005 zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG 2005 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. August 2019 als unbegründet ab.

1.1.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und mit näherer Begründung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

1.2.    Ferner wurde vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten Revision mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, Ra 2019/01/0412, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.       Das Verfahren wird eingestellt:

2.1.    Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 12.490/1990, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 11.10.2017, E550/2017).2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg 12.490/1990, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 11.10.2017, E550/2017).

2.2.    Kosten sind nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 12.6.2015, E933/2014).2.2. Kosten sind nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 12.6.2015, E933/2014).

3.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3892.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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