RS Vfgh 2020/2/24 E3892/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §7 Abs2, §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den VwGH ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Kosten sind nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • E3892/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2020 E3892/2019

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3892.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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