TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 I415 1401783-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 1401783-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 30.05.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als fluchtkausalen Sachverhalt brachte er auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass seine damalige Freundin und deren Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, wobei der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Nun wollten die Angehörigen der Verstorbenen ihn töten, weil sie nicht verstünden, dass er noch lebe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2010, Zl. A9 401.783-1/2008/13E, als unbegründet abgewiesen.

4. Mit strafgerichtlichen Urteilen vom 18.09.2008, vom 17.11.2008, vom 11.02.2010 und vom 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen nach dem SMG zu Freiheitsstrafen in der Dauer von fünf, sieben, zehn sowie 20 Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.11.2008 wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt.

6. Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren - hier maßgeblichen - Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Folgeantrag zusammengefasst damit, dass er mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Freundin seit einem Jahr ein Kind habe, welches am XXXX2011 geboren sei. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren würden noch bestehen, er habe aber auch neue Gründe. Im Jahr 2010 habe er seine Mutter telefonisch erreichen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er im November 2010 seinen Onkel angerufen, welcher dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers vom Geheimbund "AYE" der diesen wegen des Autounfalls gesucht habe, niedergebrannt worden sei. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX ums Leben gekommen.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II.). In diesem Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.

8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zl. A10 401.783-2/2013/3E hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.1). Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt I.2). Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dies wurde vom Asylgerichtshof damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, worin nach erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache eine Rechtsberatung bestehen sollten.

9. Gegen die Spruchpunkte I.1 und II. dieser Entscheidung wurde Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG iVm § 7 VwGbk-ÜG erhoben, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, gemäß Art. 3 und 8 EMRK und gemäß Art. 47 GRC geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in den Spruchpunkten I.1. und II. beantragt wurde.

10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zl. U 2542/2013-15 wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 und II. behoben und dazu ausgeführt: "II.2. Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters entspricht die vorliegende Beschwerde sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in der maßgeblichen Rechtsfrage der zu U 3078, 3079/09 protokollierten Beschwerde, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seitens in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (vgl. VfSlg. 19.188/2010). Da die Behörde von vornherein eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten war. III.1 Der Beschwerdeführer ist somit durch die Spruchpunkte I.1 und II. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung war daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere (diese Spruchpunkte betreffende) Beschwerdevorbringen einzugehen war."

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018, Zl. I406 1401783-3/9E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.06.2014, Zl. U 2542/2013-15, zum vorliegenden Beschwerdefall ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert und dieser dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Somit war der angefochtene Bescheid zu beheben. Das Verfahren wurde somit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG vor der Behörde zugelassen, welche nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens inhaltlich über den Folgeantrag des Beschwerdeführers abzusprechen habe.

12. Am 21.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt führte er aus zu seinem Sohn ein gutes Verhältnis, ihm gegenüber aber keine Obsorgepflichten zu haben. Er treffe ihn, hole ihn auch von der Schule ab und spiele mit ihm im Garten. Auf Nachfrage führte er an im Herkunftsland nicht verfolgt zu werden. Er habe das Land verlassen, weil er Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt habe. Dies aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2004. Sein Auto habe sich sechs Mal überschlagen, dabei seien seine Freundin und ihre Schwester ums Leben gekommen. Ihre Familie habe diesen Verlust nie akzeptiert. Er selbst sei auch beinahe gestorben bei diesem Unfall. Die Familie seiner Freundin sei dann hinter ihm hergewesen und habe er deshalb das Land verlassen müssen. Auch sei von ihnen das Haus seines Vaters niedergebrannt worden. Danach befragt, wieso er so lange mit seiner Ausreise gewartet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behandlung so lange gedauert habe und er dann eingesehen habe, dass sie immer noch hinter ihm her seien.

13. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.08.2019 im Umfang der Spruchpunkte III.-IX.

15. Mit Schriftsatz vom 04.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 09.09.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Edo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat einen im XXXX 2011 geborenen Sohn serbischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet, mit dem der Beschwerdeführer nicht im selben Haushalt wohnt und für den er auch nicht sorgepflichtig ist. Der Sohn wohnt bei den Großeltern mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer besucht seinen Sohn und telefoniert mit ihm regelmäßig.

Die Schwester des Beschwerdeführers, mit der seinen Ausführungen nach kein Kontakt besteht, lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Schule und arbeitete anschließend als Bauarbeiter. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXXvom 18.09.2008 RK 18.09.2008

PAR 27 ABS 1/1 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 11.08.2008

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 11.03.2011

zu LG XXXX RK 18.09.2008

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXXvom 17.11.2008

02) LG XXXXvom 17.11.2008 RK 17.11.2008

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG

Freiheitsstrafe 7 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 11.03.2011

zu LG XXXXRK 17.11.2008

zu LG XXXX RK 18.09.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.05.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 02.04.2009

zu LG XXXX RK 17.11.2008

zu LG XXXXRK 18.09.2008

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 11.02.2010

03) LG XXXXvom 11.02.2010 RK 11.02.2010

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 12.11.2010

04) LG XXXX vom 11.10.2011 RK 11.10.2011

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 06.07.2011

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 06.03.2013

05) BG XXXX vom 29.04.2014 RK 02.05.2014

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 08.08.2013

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 02.05.2014

zu BG XXXXRK 02.05.2014

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 02.05.2014

BG XXXX vom 01.12.2017

06) BG XXXXvom 09.04.2014 RK 30.10.2014

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 24.07.2013

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 03.04.2015

Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verrichtet Schwarzarbeit und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch im Niveau A2.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals Ende Mai 2008 illegal nach Österreich ein und stellte am 30.05.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.07.2010 als unbegründet abgewiesen.

Am 21.02.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Asylantrag aus dem Stande der Strafhaft. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und im Folgenden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014 das Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013 behoben. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkt III.-IX. des angefochtenen Bescheides.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seinen Fluchtgrund aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren, wonach er aufgrund eines durch ihn selbst verschuldeten Autounfalls im Jahr 2004, durch den seine Freundin und deren Schwester ums Leben gekommen sind, von deren Familie im Herkunftsstaat Nigeria verfolgt wird. Eine sonstige Verfolgung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage.

Der Beschwerdeführer zog diesen Punkt jedoch nicht in Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 19.04.2019. Weiters in die abgeschlossenen Verfahren des Asylgerichtshofs zu den Zl. A9 401783-1/2008 und A10 401783-2/2013 sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. 1401783-3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.05.2019) und im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich am XXXX2011 geborenen Sohnes serbischer Staatsangehörigkeit namens XXXX ist, mit dem der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinen Aussagen vom 21.05.2019, dem ZMR und der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. Ebenso dass der Beschwerdeführer nicht obsorgepflichtig ist, diese liegt bei den Großeltern mütterlicherseits. Dass der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmäßig besucht und mit seinem Sohn spielt, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll vom 21.05.2019 und aus dem Beschwerdeschriftsatz und dem mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Schreiben der Großeltern mütterlicherseits. Dass damit jedoch dennoch kein entscheidungsrelevantes Familienleben in Österreich iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 3 sogar expressis verbis bestätigt: "Wenngleich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht feststellte, dass im österreichischen Bundesgebiet kein entscheidungsrelevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, versäumte sie es gänzlich, Ermittlungen in Bezug auf etwaiges in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern Familienleben zu tätigen." Wenn in der Beschwerde diesbezüglich moniert wird, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Anknüpfungspunkte im EU-Raum hat und die belangte Behörde feststellen hätte müssen, "dass jeweils ein Cousin des Beschwerdeführers in Italien lebt, zu welchen im Regelfall sehr guter Kontakt bestehe", so wird diesbezüglich nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diesen Cousin sehr wohl erwähnt hat (Protokoll der Einvernahme vom 21.05.2019 auf Seite 5), es sich dabei jedenfalls nicht um die Kernfamilie handelt, sondern eher um ein Privatleben und kann dieses auch anderweitig - z.B. über Social Media aufrechterhalten werden kann.

Die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.09.2019 ab. Aus diesen Verurteilungen ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Dass der Beschwerdeführer aktuell keiner legalen Tätigkeit, sondern in H. der Schwarzarbeit nachgeht und Autoteile zerlegt, gab der Beschwerdeführer zuletzt am 21.05.2019 an.

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen leitet sich aus dem in Vorlage gebrachten ÖSD Zertifikat im Niveau A2 ab.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 09.09.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Dass der Beschwerdeführer nur gegen die Spruchpunkte III.-IX des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 von der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur Zl. A9 401783-1/2008 getätigten Aussagen betreffend einen von ihm verursachten Autounfall, bei dem seine Freundin und ihre Schwester tödlich verunglückten. Deshalb drohe ihm Verfolgung durch die Familie seiner Freundin. Im Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2019 wurden die Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) nicht bekämpft.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik,

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft

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AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019):

Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland

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BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https://

www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 17.12.2018

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BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019

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BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018

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CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

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EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019

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EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance:

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https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 12.4.2019

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EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response

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Identification documents system in Nigeria

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focusnigeria-june2017.pdf, Zugriff 16.11.2018

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Nigeria: Responding to the needs of communities affected by conflict in 2018, https://www.icrc.org/en/document/nigeriaresponding-humanitarian-needs-people-affected-armed-conflict-2018, Zugriff 3.4.2019

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IOM - International Organisation for Migration (16.3.2019): DTM Nigeria - DTM Round 26 Report,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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