TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 W159 2182984-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W159 2182984-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl.° XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.12.2017, Zl. XXXX , Spruchteile II. bis VI., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht erkannt:

1. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

2. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.03.2021. erteilt.

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

I.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 01.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab er hinsichtlich der Staatsangehörigkeit Äthiopien an und hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit Ogaden. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass ihm in Äthiopien vorgeworfen worden sei, Mitglied der Rebellengruppe ONLF zu sein. Aus diesem Grunde sei er geflohen, weil ihm Staatsorgane mit einer Verhaftung gedroht hätten. Als Geburtsdatum wurde der 05.04.1986 protokolliert. Mit Eingabe vom 17.07.2017 legte er ein (äthiopisches) Schulzeugnis, sowie einen Schülerausweis der äthiopischen Somali-Region vor, woraus sich das (richtige) Geburtsdatum XXXX ergebe und beantragte er die Korrektur des Geburtsdatums.

Mit Eingabe vom 08.09.2017 legte der Antragsteller eine Vollmacht an Herrn Rechtsanwalt XXXX vor und erhob eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde für den 09.11.2017 eine Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, anberaumt. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass seine Muttersprache Somalisch sei. Er spreche auch Amhari. Weiters wiederholte der Antragsteller nochmals sein Geburtsdatum XXXX . Er gab an, dass er in XXXX geboren sei und Staatsbürger von Äthiopien sei. Er sei dort auch aufgewachsen und in die Schule gegangen. Er habe bei seiner Tante mütterlicherseits in der Stadt gewohnt. Nachdem er die Schule beendet habe, habe er nichts gemacht und sich mit Freunden getroffen und sei spazieren gewesen und habe Fußball gespielt. Seine Tante habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, er habe ihr manchmal geholfen. Er gehöre dem Clan Ogaden an und sei Muslim/Schiit. Sein Subclan sei XXXX . Er habe auch einen äthiopischen Reisepass gehabt. Dieser befinde sich jedoch in Äthiopien. Sein Vater sei bereits verstorben, als er klein gewesen sei. Seine Mutter habe sieben Kinder. Er sei bei seiner Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Diese habe auch die Reise nach Österreich finanziert. Mit ihr stehe er hin und wieder im telefonischen Kontakt, über Facebook auch mit Freunden und Bekannten aus seiner Heimat. Er sei nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er habe jedoch im Mai 2015 Probleme bekommen, weil die äthiopischen Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn ins Gefängnis gebracht hätten, weil sie ihm beschuldigt hätten, der ONLF anzugehören. Er habe immer wieder betont, dass er mit der ONLF nichts zu tun habe. Sie gaben jedoch an, dass sie ihn längere Zeit beobachtet hätten. Er sei dann ein Monat im Gefängnis gewesen und anschließend auf einem äthiopischen Militärstützpunkt, wo er 5 Monate lang inhaftiert gewesen sei. Er sei dort geschlagen, gefoltert und misshandelt worden. Ende Oktober 2015 sei er ins Koma gefallen und in ein Krankenhaus gebracht worden. 5 Tage lang sei er ohne Bewusstsein gewesen. Auf einmal sei der Strom im Krankenhaus ausgefallen und der Aufpasser habe sein Krankenzimmer verlassen. Genau in diesem Moment sei er aufgewacht, habe sofort die Infusionsnadel entfernt und sei durch das Fenster geflüchtet, über Bäume geklettert und in der Dunkelheit davongelaufen. Die Familie habe ihm ein Frühstück gegeben und sei er dann in einen Zwiebeltransporter eingestiegen und nach XXXX und von dort weiter nach XXXX . Er habe nie etwas mit der ONLF zu tun gehabt, er kenne nicht einmal Personen, die dieser angehört haben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung sei er noch Schüler gewesen. Die äthiopischen Behörden hätten ihn nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus nicht mehr gesucht, auch nicht bei seiner Familie. Das Krankenhaus habe keinen bestimmten Namen. Von den Misshandlungen habe er keine sichtbaren Verletzungen erlitten. Er sei aber mit allen möglichen Gegenständen geschlagen worden und auch mit einem Elektroschocker verletzt worden. Er lege ein Konvolut medizinischer Bestätigungen vor, aus denen hervorgehe, dass er an TBC erkrankt gewesen sei, aber nunmehr wieder vollständig gesund sei.

Mit Bescheid des Fremdenwesens und Asyl vom 06.12.2017, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde nach Anführung der Einvernahme und von Länderfeststellungen insbesondere beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig wären.

Der dagegen vom Antragsteller, vertreten durch XXXX , erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018, Zahl: XXXX insoferne Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben wurde und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Begründet wurde diese Behebung und Zurückverweisung insbesondere damit, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, sich der Behandlung von Sympathisanten der ONLF durch die äthiopischen Behörden auseinanderzusetzen und ob beispielsweise bestimmten Volksgruppen ein Naheverhältnis zur ONLF unterstellt werde und ob es zu willkürlichen Verhaftungen komme.

Am 30.04.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, dass seine Tante nach wie vor ihr Lebensmittelgeschäft betreibe und dass sie trotz der Dürresituation ausreichend versorgt sei. Er sei weder Sympathisant noch Mitglied der ONLF gewesen. Er könne sich seine Verhaftung auch nicht erklären. Mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe dies nichts zu tun. Der Name des Gefängnisses in XXXX habe XXXX gelautet. Er sei von der XXXX festgenommen worden, er sei glaublich mit sechs Personen in einer Zelle angehalten worden. Sie hätten die Zelle nie verlassen. Auf der einen Seite sei ein Sandboden gewesen und dort hätten sie ihr Geschäft verrichtet. Das Krankenhaus sei außerhalb des Gefängnisses gewesen, aber nicht weit. Er sei bewusstlos ins Krankenhaus gekommen und nachdem er aufgewacht sei, habe er die Tage gezählt. Er habe im Zimmer nur einen Aufpasser gehabt, nämlich einen äthiopischen Soldaten. Plötzlich sei zu Mitternacht das Licht im Krankenhaus ausgegangen, dann habe er sich die Nadel herausgezogen. Das Zimmer sei im Erdgeschoss gewesen und so habe er leicht aus dem Fenster springen können. Sonst seien normale Patienten im Krankenhaus gewesen und keine Häftlinge. Er sei dann zu einer Schule gelaufen, über eine Mauer gesprungen und nach einer Stunde sei er in einem Dorf angekommen. Eine Familie habe ihn dort mit dem Frühstück versorgt. Seine Schwestern seien alle verheiratet und würden von ihren Ehemännern versorgt. Diese seien Gelegenheitsarbeiter.

Die belangte Behörde holte bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das zusammengefasst zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung leidet und keine Folgen eines Schädel-Hirntraumas aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht festgestellt werden könnten. Die getätigte Schilderung, dass er auf Grund der schweren Misshandlungen ins Koma gefallen sei, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Weiters sei es als medizinisch unmöglich anzusehen, dass man aus einem derartigen komatösen Zustand plötzlich erwache und unmittelbar danach gezielte Tätigkeiten, wie sportliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten des Alltags, nachgehen könnte.

Am 12.11.2018 erfolgte eine weitere ergänzende Einvernahme mit dem Beschwerdeführer, wobei ihm das erwähnte Gutachten zusammenfassend vorgehalten wurde und er bei seiner Darstellung verharrte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.12.2018, Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie Feststellungen zu Äthiopien getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Flucht aus dem Krankenhaus gegenüber dem BFA und dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen widersprüchlich geschildert habe: Dem Sachverständigen gegenüber habe er nämlich angegeben, dass er nur 2 Tage im Koma gewesen sei und 2 oder 3 Tage lang bei Bewusstsein im Zimmer habe umhergehen können. Der Sachverständige habe jedoch beide Varianten für medizinisch ausgeschlossen bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, ein Naheverhältnis zur ONLF gehabt zu haben und auch nicht Familienangehörige und auch nicht wegen seiner Volksgruppe der Mitgliedschaft verdächtigt worden zu sein und könnten seine Angehörigen auch unbeschadet im Herkunftsstaat leben. Das Vorbringen sei daher insgesamt als unglaubwürdig zu bezeichnen und habe er auch sonst keine Umstände, die auf eine wie immer geartete Verfolgung hinweisen würden, glaubhaft machen können.

Da der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise glaubhaft habe machen können, sei eine Asylgewährung auszuschließen gewesen (Spruchpunkt I.), auch das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Sopruchpunkt I. geprüft und verneint worden und bestehe im Herkunftsstaat auch keine Gefährdungslage und sei der Beschwerdeführer schließlich auch in der Lage, sich durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen, zumal er auch über Familienangehörige in Äthiopien verfüge (Spruchpunkt II.). Da keine der Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz erfüllt wären, sei keine diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung und besonderer Schutz zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu negieren gewesen sei. Hinsichtlich eines Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorlägen und sei daher auch wegen der Kürze des Aufenthaltes kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch einer Abschiebung nach Äthiopien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen gewesen (Spruchpunkt V). Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass auch der Sachverständige eine zumindest kurzzeitige Bewusstseinstrübung nicht ausgeschlossen habe. Weiters wurde ins Treffen geführt, dass es insbesondere in der Ogaden-Region immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sei und es daher keine Rolle spiele, ob es sich bei ihm um einen "unbedeutenden Schüler" gehandelt habe. Auch missachtet die Behörde die in ganz Äthiopien bestehende Hungerkatastrophe. Schließlich wurde aus anwaltlicher Vorsicht nochmals ausgeführt, dass somalischen Flüchtlingen und deren Kinder keine äthiopische Staatsangehörigkeit ausgestellt werde und wurde diesbezüglich auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen. Der Umstand, in Äthiopien geboren zun sein, begründe keinesweg einen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft und müssten ethnische Somali den Nachweis erbringen, dass zumindest ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger sei, was beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, dem Antragsteller zumindest subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.02.2020 an, zu der die belangte Behröde entschuldigt nicht erschienen ist und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Substituten seines ausgewiesenen Rechtsanwaltes erschien.

Zunächst wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von folgender Rechtslage ausgehe:

Mit Beschluss des BVwG vom 05.03.2018, Zl. W206 2182984-1/2E, wurde lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 06.12.2017, Zl. XXXX behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die restlichen, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II.-VI. des Bescheides des BFA vom 06.12.2017 sind nach wie vor offen. Die neuerliche Entscheidung des BFA vom 07.12.2018, gleiche Zahl, widerspricht hinsichtlich der Spruchpunkte II.-VI. dem Grundsatz "ne bis in idem" und wären daher zu beheben.

Der Beschwerdeführervertreter legte folgende Integrationsunterlagen vor:

* Arbeitsbestätigung der Marktgemeinde XXXX

* Bestätigung über die Teilnahme an dem Projekt " XXXX

* Zeugnis über Prüfung A2

* Zeugnis zur Integrationsprüfung

* Zeugnis zur Prüfung A1

* Diverse Deutschkursbestätigungen

* Bestätigung des XXXX über Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zur Ablegung des Pflichtschulabschlusses

Er brachte vor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten für Privatpersonen, meistens Pensionisten, im Rahmen von Dienstleistungsschecks durchführe, zum Beispiel Gartenpflege.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab weiters an, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und dies in den Protokollen des BFA nicht richtig festgehalten worden sei. Er sei kein äthiopischer Staatsbürger, er sei nur dort geboren. Über Vorhalt, dass er von der polizeilichen Ersteinvernahme angefangendurch sämtliche Einvernahmen des BFA hindurch angegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein und einmal sogar gegenüber dem BFA behauptet habe (AS 63), dass er einen äthiopischen Reisepass besessen habe, gab er an, dass er lediglich in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei und er niemals einen äthiopischen Reisepass besessen habe. Er habe nur eine ID-Karte besessen, welche im Land als Ausweisdokument akzeptiert werde, aber mit der man nicht ausreisen dürfe. Seine Eltern seien von Somalia nach Äthiopien geflüchtet, er wisse nicht genau, wann das gewesen sei. Er nehme an, während des somalischen Bürgerkrieges. Seine Eltern hätten niemals die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, sein Vater sei schon gestorben, als er noch klein gewesen sei und sei er in der Folge bei seiner Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Er selbst habe auch niemals die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten. Diese sei sehr schwer zu bekommen und sei er XXXX geboren. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Eltern schon ständig in Äthiopien gewesen, aber er wisse nicht genau, wann sie nach Äthiopien gekommen wären.

Er sei am XXXX in XXXX in Äthiopien geboren. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 1) 1986 als Geburtsjahr angegeben habe, meinte er, dass dies ein Protokollierungsfehler sei und er dies schon bei der Ersteinvernahme gerügt habe, aber der Beamtin gesagt habe, er solle dies bei der nächsten Einvernahme ändern. Er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Die Größe der Stadt könne er nicht sagen. Er sprach von 5 Millionen, nahm jedoch Bezug auf die gesamte Provinz. Es sei dort ein flaches Land und fließe dort ein Kanal namens XXXX .

Er habe niemals in Somalia gelebt und sei überhaupt niemals in Somalia gewesen. Er gehöre dem Clan Ogaden an und sei Moslem/Sunnit. Sein Subclan sei XXXX . In der somalischen Region Äthiopiens gehörten die meisten Personen diesem Clan an, der Überclan sei Darood. Sie seien meistens Viehzüchter und stammten aus Somalia. Er habe in Äthiopien insgesamt 12 Jahre lang die Schule besucht, seine Tante, die ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe, habe ihn versorgt. Sie sei verheiratet, aber kinderlos gewesen. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Äthiopien nicht gehabt. Manchmal habe er seiner Tante im Geschäft geholfen. Sein Vater sei nach den Erzählungen eines natürlichen Todes gestorben. Er habe insgesamt sechs Geschwister und zwar sei seine Mutter dreimal verheiratet gewesen. Er habe fünf Halbgeschwister. Mit seinem Vater habe seine Mutter nur ihn als einziges Kind gehabt. Seine Mutter habe dann noch einmal geheiratet und eine Tochter bekommen. Er sei aber schon bald nach der Geburt zu seiner Tante gebracht worden. Wo sie derzeit leben würden, wisse er nicht. Er habe aber gehört, dass seine Mutter und seine Tante nach Kenia hätten flüchten wollen und das Auto einen Unfall gehabt habe, bei dem seine Tante ums Leben gekommen sei und seine Mutter und seine kleine Schwester verletzt worden seien. Wo sie sich nunmehr aufhalten würden, wisse er nicht.

Bei der Frage, ob er irgendwelche Kontakte zur ONLF gehabt habe, fing der Beschwerdeführer zu weinen an. Nach einer Pause verneinte er diese Frage. Er habe auch nicht wirklich Probleme mit der ONLF gehabt und kenne auch keine ONLF-Mitglieder, aber die äthiopischen Truppen hätten ihm vorgeworfen, dass er Mitglied dieser Organisation sei. Er habe nach Geschäftsschluss mit einigen Freunden das Geschäft seiner Tante bewacht und hätten sie zwei Männer in Zivil begrüßt und befragt und wären aber dann wieder weggegangen. Diese Männer wären noch ein zweites Mal gekommen und hätten ihn nach Zucker und Reis gefragt. Er habe darauf hingewiesen, dass das Geschäft schon geschlossen sei, sie betonten aber, dass sie die Lebensmittel dringend brauchen würden und habe er sie ihnen deswegen verkauft. Dann seien eines Nachts zum Haus seiner Tante vier bewaffnete Polizisten gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Tante habe geöffnet und gesagt, dass sie auch alle Fragen ihn betreffend beantworten könne. Die Polizisten hätten sie jedoch zur Seite gestoßen, wären in die Wohnung eingedrungen, hätten ihn gefunden und mitgenommen. Mit einem Pick-Up, Marke XXXX , hätten sie ihn ins Gefängnis gebracht. Dort hätten sie ihn einen Monat lang angehalten und bedroht, aber nicht verhört. Dann hätten sie ihn in ein großes Gefängnis gebracht und ständig misshandelt und zwar mit Schlägen und auch Elektroschockern. Sie hätten ihm auch einen Sack mit scharfen Pfefferonis über den Kopf gestülpt, sodass er keine Luft mehr bekommen habe. Sie hätten ihm vorgehalten, das sie wüssten, was er getan hätte. Eines Nachts sei er von den Schlägen bewusstlos geworden und hätten sie ihn in ein Spital gebracht, wo er 5 Tage lang gewesen sei. Er habe dort Infusionen bekommen und sei er von einem Wächter bewacht worden. Er habe sich dann schon wieder bewegen können. Als einmal der Wächter nicht dagewesen sei, habe er die Infusionsnadel herausgenommen und sei über das Fenster im Erdgeschoß geflüchtet. Er sei dann auf das Gelände einer Schule gelangt und durch einen Kanaltunnel in ein Dorf gekommen. Dort habe ihm ein Mann Wasser und etwas zu Essen gegeben und sei er dann mit einem Gemüsetransporter nach XXXX gefahren.

Über Vorhalt, dass er beim BFA am 09.11.2017 (AS 84) gesagt habe, dass er gerade aus dem Koma aufgewacht wäre, die Nadel entfernt hätte und sofort aus dem Fenster geflohen wäre, während er bei den Untersuchungen bei dem Sachverständigen XXXX (AS 254) angegeben habe, dass er nach dem Koma schon drei Tage wach gewesen sei und bei einem Stromausfall geflohen sei, gab er an, dass seine Angaben beim BVwG die Wahrheit wären. Über Vorhalt, dass beide Schilderungen der medizinischen Sachverständigen als medizinisch unmöglich eingestuft habe, gab er an, dass ein Arzt das gar nicht feststellen könne.

Gefragt, ob die Misshandlungen alle sich auf äthiopischem Staatsgebiet ereignet hätten und von äthiopischen Behördenorganen begangen worden wären, bejahte der Beschwerdeführer dies. Mit somalischen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen aus Somalia wie der Al-Shabaab, habe er nie Probleme gehabt, er sei auch niemals in Somalia gewesen.

Von XXXX sei er dann nach XXXX weiter geflohen und habe er sich dann auf den Weg nach Europa gemacht. Dies sei im Jahre 2015 gewesen und zwar im November. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Somalia, er sei mit seiner Tante in Äthiopien in Kontakt gewesen, diese sei aber Ende 2019 durch einen Autounfall ums Leben gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung dieser Ereignisse sehr emotional bewegt gezeigt hat. Wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten würden, wisse er nicht. Er habe auch schon früher keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt.

Als er nach Österreich gekommen sei, sei er an Lungentuberkulose erkrankt, nunmehr sei er geheilt. Er bedanke sich, dass ihm in Österreich so gut geholfen worden sei. In Österreich habe er Deutschkurse bis A2 gemacht und auch die A2-Prüfung bestanden. Er habe dann den B1-Kurs angefangen und sei auch schon zu einigen Prüfungen des Pflichtschulabschlusses angetreten. Er dürfe in Österreich nicht arbeiten, aber er habe schon ehrenamtlich, zum Beispiel bei der Gemeinde XXXX gearbeitet. In der Freizeit spiele er hobbymäßig Fußball. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er habe wohl schon österreichische Freunde, aber er habe keine österreichische Freundin.

Bei einer Rücckkehr nach Äthiopien habe er Angst um sein Leben. Seine Ausreisegründe wären nach wie vor aufrecht. Über Vorhalt, dass der Regierungswechsel in Äthiopien dazu geführt habe, dass ONLF-Mitglieder nicht mehr verfolgt würden, gab er an, das wisse er nicht. Er habe nach wie vor Angst um sein Leben.

In Somalia kenne er niemanden und es herrsche dort noch immer Bürgerkrieg.

Abschließend wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Schließlich wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 08.01.2019

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019

* Accord Anfragebeantwortung zu Somalia betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Geburt außerhalb Somalias (a-9341-2 vom 23.09.2015)

* WIKIPEDIA - OGADEN

* WIKIPEDIA - OGADEN NATIONAL LIBERATION FRONT

* "Deutsche Welle" vom 22.10.2018 "Äthiopien schließt Frieden mit Rebellen"

Von der Möglichekeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten weder der Beschwerdeführervertreter, noch die belangte Behörde gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsbürger von Somalia, wurde aber am XXXX in XXXX in Äthiopien geboren, wo er auch sein gesamtes Leben vor seiner Flucht nach Europa verbrachte. Er hat niemals in Somalia gelebt und auch sich niemals in Somalia aufgehalten. Seine Eltern ware jedoch somalische Staatsangehörige und wurden weder seinen Eltern noch ihm je die äthiopische Staatsbürgerschaft verliehen. Er ist Moslem/Sunnit und gehört dem Clan Ogaden, dem Subclan XXXX an. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Tante mütterlicherseits aufgewachsen, hat 12 Jahre lang in Äthiopien die Schule und nebenbei gelegentlich bei seiner Tante in ihrem Lebensmittelgeschäft ausgeholfen. Er hat sich nicht politisch betätigt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Verwandte oder Freunde in Somalia und auch keine Verwandten mehr in Äthiopien, nachdem seine Tante 2019 bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist, wobei er über den Verbleib seiner Mutter und seiner Geschwister nichts weiß.

Die Ausreisegründe aus Äthiopien sind schon aus rechtlichen Gründen nicht relevant. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls keine Probleme mit somalischen Behördenorganen, bewaffneten Organisationen wie der Al-Shabaab oder Privatpersonen.

Er ist im November 2015 aus Äthiopien ausgereist und gelangte (spätestens) am 01.04.2016 irregulär in das österreichische Bundesgebiet, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse bis B1 besucht und auch ein A2-Diplom und Einzelteilprüfungen für den Pflichtschulabschluss abgelegt und auch schon gemeinnützige Arbeit bei der Marktgemeinde XXXX geleistet und an dem Projekt " XXXX ", teilgenommen, er hat auch schon Nachbarschaftshilfe geleistet und spielt hobbymäßig Fußball und verfügt über österreichische Freunde. Es ist aber kein Familienleben in Österreich feststellbar, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Somalia wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).

Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).

Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).

Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).

Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).

Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).

Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).

Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).

Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).

Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).

Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).

Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance:

Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).

Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).

Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).

Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).

Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019

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AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle:

Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

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AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

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AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail

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Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019

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UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-Genera

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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