TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/21 98/08/0080

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 lita;
AlVG 1977 §34 Abs3 idF 1992/416;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z1 idF 1992/416;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z2 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 6, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Juni 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 8. April 1997 abgewiesen.

Nach Zitierung der §§ 33 Abs. 2 lit. a, 34 Abs. 3 und 34 Abs. 4 AlVG begründet die belangte Behörde ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keinen gültigen Befreiungsschein besäße und daher nicht zum (ergänze: zum Bezug von Notstandshilfe) berechtigten Personenkreis gehöre. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich um den Fall Gaygusuz gegen Österreich, JBl. 1997, 364) handle es sich um eine "Einzelentscheidung, die vor Änderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durch die dafür zuständigen österreichischen Organe nicht auf andere - wenn auch gleichgelagerte - Fälle" anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Aus Anlaß (u.a.) der vorliegenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Dezember 1997, Zl. A 167/97, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 33 Abs. 2 lit. a sowie § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 416/1992, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363-365/97 u.a. (den vorliegenden Beschwerdefall betrifft die Erledigung zu G 17/98), wurden die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die Beschwerde erwogen:

Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers (eines türkischen Staatsangehörigen) wurde - gestützt unter anderem auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des AlVG - abgewiesen.

Der vorliegende Beschwerdefall ist Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG; auf ihn ist daher das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage, die ihn trägt, entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren, gerichtet auf 20 % USt in der Höhe von S 2.500,--, war abzuweisen, da die genannte Verordnung lediglich die Zuerkennung der darin pauschalierten Kosten zuläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080080.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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