TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/28 LVwG-2017/36/1859-2

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §11 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2017, Zahl ***, über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB Wirtschaftstreuhand GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2017, GZ ***, mit dem die Kommunalsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 neu festgesetzt sowie der Differenzbetrag zur bereits entrichteten Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz jeweils gesondert für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 wie folgt neu festgesetzt wird:

Zeitraum

Neue Bemessungs-grundlage gemäß
§ 5 KommStG
(lt GPLA-Prüfung inkl einem geschätzten Privatanteil der KFZ-Kosten von 20 % für das Jahr 2014 sowie 25 % für die Jahre 2012, 2013 und 2015)

Festsetzung Kommunalsteuer

gemäß § 11 Abs 3 iVm § 9 KommStG

(3 % der neuen Bemessungs-grundlage)

Bereits entrichtete
Kommunalsteuer

Differenzbetrag

Abgaben-nachforderung

2012

€ 324.615,29

€ 9.738,45

€ 9.322,93

€ 415,52

2013

€ 346.599,84

€ 10.397,99

€ 9.975,98

€ 422,01

2014

€ 350.129,72

€ 10.503,89

€ 9.981,80

€ 522,09

2015

€ 395.503,09

€ 11.865,09

€ 11.436,64

€ 428,45

 

 

 

Gesamt:

€ 1.788,07

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.    Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Bei der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurden die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben unterzogen (vgl dazu die jeweiligen Prüfergebnisse des Finanzamtes X vom 30.05.2017).

Aus den handschriftlichen Vermerken auf den im Abgabenakt einliegenden Prüfergebnissen des Finanzamtes X vom 30.05.2017 ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2012 in der Höhe von € 9.322,93, für das Jahr 2013 in der Höhe von € 9.975,98, für das Jahr 2014 in der Höhe von € 9.981,80 und für das Jahr 2015 in der Höhe von € 11.436,64 bereits entrichtet wurde.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2017, GZ ***, wurde für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 die Kommunalsteuer jeweils wie folgt neu festgesetzt und die Differenz zur bereits beleisteten Kommunalsteuer vorgeschrieben:

Zeitraum

Bemessungsgrundlage
lt. Selbstbemessung (zB: Erklärung)

Nachversteuerung laut Prüfung:

(3% der Bem.Gl.)

richtig gestellte KommSt-Bemessungsgrundlage lt. Prüfung

2015

€ 381.221,48

€ 683,85

€ 404.016,74

2014

€ 332.726,75

€ 639,42

€ 354.040,98

2013

€ 332.532,97

€ 545,24

€ 350.707,78

2012

€ 310.764,55

€ 519,30

€ 328.074,84

 

 

 

 

Summe KommSt-Bemessungsgrundlage

€ 1.436.840,34

 

davon 3 % Kommunalsteuer

€ 43.105,21

Aus der Festsetzung der Kommunalsteuer in der Höhe von    € 43.105,21

und den bisher geleisteten Kommunalsteuerzahlungen in Höhe von  € 40.717,37

ergibt sich eine Abgabennachforderung in Höhe von    € 2.387,84

In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die gemäß § 14 Abs 1 erster bis fünfter Satz Kommunalsteuergesetz durchgeführte Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben verwiesen. Die Firma sei im genannten Abgabenzeitraum im unternehmerischen Bereich tätig gewesen und habe kommunalsteuerpflichtige Leistungen an die ihr zuzuordnenden Dienstnehmer der Betriebsstätte in Z bzw in dem der Hebeberechtigung der Gemeinde zuzurechnenden Teil der Betriebsstätte erbracht, weshalb eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer vorzunehmen gewesen sei.

Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 26.06.2017 und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Der Geschäftsführer-Gesellschafterin stehe ein Firmen-PKW zur Verfügung, der allerdings im Jahr 2014 nur zu rund 20 % und in den Jahren 2012, 2013 und 2015 zu rund 25 % privat genutzt worden sei. Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG würden unter Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisende Beschäftigung gewährt würden. Im Sinne einer Wortinterpretation und dem Sinn und Zweck des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG folgend seien von der Gesellschafter-Geschäftsführerin jene sonstigen Vergütungen in die Einkünfte miteinzubeziehen, aus welchen ihr ein Vorteil aus und für die Geschäftsführertätigkeit gewährt werde. Denklogisch könnten hier nicht die gesamten mit dem PKW zusammenhängenden Aufwendungen der Gesellschaft bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin als „Betriebseinnahmen“ angesetzt werden. Die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten der Gesellschaft seien keine Vergütungen für die Beschäftigung beim Geschäftsführer. Lediglich der Anteil für die privaten Fahrten stelle einen geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung dar. Weiters wurde mit näheren Ausführungen dargelegt, dass diese Sichtweise auch in Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts sowie des Landesveraltungsgerichts Tirol geteilt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2017, Zahl ***, wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass als Grundlage für den Kommunalsteuerbescheid die vom Finanzamt ermittelte Bemessungsgrundlage der GPLA gelte. Der Kommunalsteuertatbestand sei vollinhaltlich erfüllt worden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht gerechtfertigt. Im zweiten Spruchteil wurde die Einhebung nach § 212a BAO ausgesetzt.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 03.08.2017 ein. Hinsichtlich der privaten Nutzung des KFZ durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin wurde dargelegt, aus welchen Überlegungen der Privatanteil des Firmenfahrzeuges für das Jahr 2014 mit 20 % bzw für die Jahre 2012, 2013 und 2015 mit 25 % geschätzt wurde und wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass das Firmen-Fahrzeug von der Gesellschafter-Geschäftsführerin für sämtliche betriebliche Fahrten verwendet werde. Dazu gehörten Einkaufsfahrten, Termine bei Ämtern und Behörden, Fahrten zum Steuerberater etc. Die private Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin befinde sich im Betrieb, daher würden keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb anfallen. Das gesamte familiäre und gesellschaftliche Leben finde in Z statt. Aufgrund der zentralen Lage der Wohnung beschränke sich die private Nutzung des Kfz auf kurze Wegstrecken. Die soziale Infrastruktur des Ortes (Apotheke, Arzt, Bank, Supermarkt, Post etc.) werde von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund der geringen Distanzen grundsätzlich zu Fuß genutzt. In arbeitsintensiven Zeiten werde das Kfz nur minimal privat genutzt, da der Hotelbetrieb auch am Samstag, Sonntag und an Feiertagen geöffnet sei.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin die Eingabe vom 15.01.2020 ein, der die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes W vom 07.05.2019 sowie eine Aufstellung der PKW-Kosten jeweils gesondert für die Jahre 2012 bis 2015 angeschlossen war. Daraus ergibt sich, dass die KFZ-Kosten (100%) für das Jahr 2012 € 4.612,73, für das Jahr 2013 € 5.477,25, für das Jahr 2014 € 4.889,07 und für das Jahr 2015 € 11.351,53 betragen haben.

Hinsichtlich des Umfanges des geschätzten Privatanteils der PKW-Kosten wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der Geschäftsführerin im Jahr 2014 zwei verschiedene Kfz zeitlich überschneidend zur Verfügung gestanden hätten und für beide Fahrzeuge die vollen Kosten herangezogen worden seien. Weiters habe die Geschäftsführerin ihre Mutter im Haus nebenan gepflegt, welche im Jahr 2015 verstorben sei, und sei sie daher wenig privat unterwegs gewesen. Es sei daher für das Jahr 2014 ein Privatanteil von nur 20% geschätzt worden.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Abgabeakt sowie der von der Beschwerdeführerin ergänzend eingebrachten Unterlagen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden weiters Auszüge aus dem Firmenbuch zur AA GmbH, FirmenbuchNr ***, sowie dem Zentralen Melderegister betreffend die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der AA GmbH im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum eingeholt.

Hinsichtlich der räumlichen Situierung des Tourismusbetriebes AA sowie der Wohnadressen der Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der AA GmbH wurde ein Auszug aus dem allgemein zugänglichen Tiroler Rauminformationssystem des Landes Tirol - tiris erstellt (***).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien des gegenständlichen Verfahrens beantragt.

III.     Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993:

Steuergegenstand

§ 1

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer

§ 2

Dienstnehmer sind:

a)   Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(…)

Bemessungsgrundlage

§ 5

(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a)

im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b)

im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c)

im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b)

die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c)

die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d)

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e)

Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(…)

Steuersatz

§ 9

Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)

Bundesabgabenordnung – BAO:

Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

§ 184

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

IV.      Erwägungen:

1.       Gemäß § 11 Abs 1 Kommunalsteuergesetz entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Die Kommunalsteuer ist gemäß Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Abs 3 leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

2.       Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den im Abgabenakt einliegenden Prüfberichten, dass bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben unterzogen wurden (vgl dazu die jeweilige Prüfergebnisse des Finanzamtes X vom 30.05.2017).

Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin selbstberechnete Kommunalsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 nicht vollständig entrichtet wurde.

Es wurde daher im Weiteren von der Abgabenbehörde gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz mit dem gegenständlich bekämpften (Sammel)Bescheid für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 die Kommunalsteuer bescheidmäßig neu festgesetzt und die Differenz zur bereits entrichteten Kommunalsteuer als Abgabennachforderung zur Leistung vorgeschrieben.

3.       Soweit von der Beschwerdeführerin diese Prüfung sowie der bekämpfte Bescheid ausdrücklich nur dahingehend bestritten wurde, dass eine Verrechnung von 100% der Kfz-Kosten als Privatanteil (PA) im Rahmen des Geschäftsführerbezugs der Geschäftsführerin erfolgte, da die private Nutzung geschätzt im Jahr 2014 nur ca 20 % sowie in den Jahre 2012, 2013, und 2015 ca 25 % betragen habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 Kommunalsteuergesetz ist Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Bei der Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung handelt es sich um einen Sachbezug, der im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG eine sonstige Vergütung darstellt, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt wird.

Eine „sonstige Vergütung“ ist eine Form von Gegenleistung (Entgelt) für die erbrachte Tätigkeit des an einer Kapitalgesellschaft wesentlichen Beteiligten für die Gesellschaft, die in einem geldwerten Vorteil besteht. Diese ist von sonstigen Vorteilen im betrieblichen Einsatz zu unterscheiden, die keinen Entgeltcharakter aufweisen.

Im vorliegenden Fall resultiert der geldwerte Vorteil mit Entgeltcharakter für die geschäftsführende Gesellschafterin ausschließlich daraus, dass mit dem Firmenfahrzeug auch private Fahrten zurückgelegt werden können.

Das zur Verfügung stellen eines Firmenfahrzeuges für betriebliche Belange, das heißt für Fahrten, die ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft und daher insofern im ausschließlichen Interesse der Gesellschaft erfolgen – vergleichbar mit dem Bereitstellen sonstiger Betriebsmittel zur Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung – kann nicht als Sachbezug bzw Vergütung für eine solche Beschäftigung angesehen werden.

Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, die gesamten Kosten eines Firmenfahrzeuges als „Vergütung für diese Beschäftigung“ anzusetzen, sondern kann hinsichtlich der Kosten des Firmenfahrzeuges nur jener Teil der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, der auf die private Nutzung des Firmenfahrzeuges entfällt (vgl LVwG Tirol 21.06.2016, LVwG-2015/12/2927-5; BFG 22.08.2014, RV/7101184/2013; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/13/0027).

4.       Hinsichtlich der Ermittlung dieser Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind, weil der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet wird, dies aber nichts daran ändert, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitsnehmer nach § 47 Abs 1 EStG 1988 (Einkünfte nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist und die genannte Verordnung nur die Privatnutzung des „arbeitgebereigenen“ Kraftfahrzeuges und demnach in § 4 Abs 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den „Arbeitnehmer“ regelt.

Der geldwerte Vorteil ist daher gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln (vgl VwGH 22.12.2005, 2003/15/0063, VwGH 13.04.2005, 2003/13/0014 ua).

5.       Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin der Privatanteil des Firmen-PKWs für das Jahr 2014 mit 20% und für die Jahre 2012, 2013 und 2015 mit 25% geschätzt und diesbezüglich begründend zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Das Firmen-Fahrzeug wird von der Gesellschafter-Geschäftsführerin für sämtliche betriebliche Fahrten verwendet. Dazu gehören Einkaufsfahrten, Termine bei Ämtern und Behörden, Fahrten zum Steuerberater etc. Die private Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführerin befindet sich im Betrieb, daher fallen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an. Das gesamte familiäre und gesellschaftliche Leben findet in Z statt. Aufgrund der zentralen Lage der Wohnung beschränkt sich die private Nutzung des Kfz auf kurze Wegstrecken. Die soziale Infrastruktur des Ortes (Apotheke, Arzt, Bank, Supermarkt, Post etc.) wird von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund der geringen Distanzen grundsätzlich zu Fuß oder mit dem Rad genutzt. In arbeitsintensiven Zeiten wird das Kfz nur minimal privat genutzt, da der Hotelbetrieb auch am Samstag, Sonntag und an Feiertagen geöffnet ist.

Im Jahr 2014 sind der Geschäftsführerin zwei verschiedene Kfz zeitlich überschneidend zur Verfügung gestanden und es wurden für beide Fahrzeuge die vollen Kosten herangezogen. Weiters musste die Geschäftsführerin ihre Mutter im Haus nebenan pflegen, welche im Jahr 2015 verstarb, und war die Geschäftsführerin daher in dieser Zeit wenig privat unterwegs. Es wurde daher für das Jahr 2014 ein Privatanteil von nur 20% sowie für die Jahre 2012, 2013 und 2015 von 25% geschätzt.

Aufgrund dieser Angaben sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirols eingeholten Firmenbuchauszuges und der Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters sowie dem Tiroler Rauminformationssystem ist die von der Beschwerdeführerin näher dargelegte Schätzung des Privatanteils am Firmen-PKW von 20% bzw 25% nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar und plausibel und wird daher auch in diesem Umfang für die Berechnung des geldwerten Vermögenswertes herangezogen.

Im Ergebnis war daher bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage statt 100% der PKW Kosten als Privatanteil lt GPLA-Prüfung für das Jahr 2014 nur 20% sowie für die Jahre 2012, 2013 und 2015 von 25% der Kosten für den Firmen-PKW heranzuziehen.

Damit ergibt sich für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils im Detail Folgendes (insbesondere auch folgende neuen Bemessungsgrundlagen):

Zeitraum

Bemessungs-grundlage

lt Erklärung

Bemessungs-grundlage

lt GPLA-Prüfung
inkl Privatanteil
100% der KFZ-Kosten

KFZ-Kosten

Privatanteil
(100%)

KFZ-Kosten

Privatanteil
Schätzung

Neue Bemessungs-grundlage

lt GPLA-Prüfung
inkl Privatanteil KFZ-Kosten zu 20 % für das Jahr 2014 und
25 % für die Jahre 2012, 2013 und 2015

2012

€ 310.764,55

€ 328.074,84

€ 4.612,73

€ 1.153,18 (25 %)

€ 324.615,29

2013

€ 332.532,97

€ 350.707,78

€ 5.477,25

€ 1.369,31 (25 %)

€ 346.599,84

2014

€ 332.726,75

€ 354.040,98

€ 4.889,07

€ 977,81 (20 %)

€ 350.129,72

2015

€ 381.221,48

€ 404.016,74

€ 11.351,53

€ 2.837,88 (25 %)

€ 395.503,09

6.       Gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 beträgt die Kommunalsteuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht Euro 1.460,00 wird von ihr Euro 1.095,00 abgezogen.

Aufgrund der vorstehend angeführten geänderten neuen Bemessungsgrundlagen war daher für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 die Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG wie folgt entsprechend neu zu berechnen und festzusetzen:

Zeitraum

Bemessungs-grundlage

lt Erklärung

Bemessungsgrundlage - Neu

Gemäß § 5 KommStG


(lt GPLA-Prüfung inkl eines Privatanteils der KFZ-Kosten von 20 % für 2014 sowie

von 25 % für 2012, 2013 und 2015)

Kommunalsteuer - Neu

Gemäß § 9 KommStG

(3 % der neuen Bemessungsgrundlage)

2012

€ 310.764,55

€ 324.615,29

€ 9.738,45

2013

€ 332.532,97

€ 346.599,84

€ 10.397,99

2014

€ 332.726,75

€ 350.129,72

€ 10.503,89

2015

€ 381.221,48

€ 395.503,09

€ 11.865,09

7.       Wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, wurde von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 bereits die Kommunalsteuer entsprechend ihrer Erklärungen in der Höhe von insgesamt € 43.105,21 entrichtet.

Da die Kommunalsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 sohin nicht in der nunmehr gemäß § 11 Abs 3 KommStG festgesetzten Höhe bereits vollständig von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde, ergeben sich als Differenzbeträge für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 folgende noch offenen Abgabennachforderungen:

Zeitraum

Neu festgesetzte Kommunalsteuer
gemäß § 11 Abs 3 KommStG

Bereits entrichtete
Kommunalsteuer

Abgabennachforderung

Differenzbetrages zwischen bereits entrichteter und neu festgesetzter Kommunalsteuer

2012

€ 9.738,45 -

€ 9.322,93 =

€ 415,52

2013

€ 10.397,99 -

€ 9.975,98 =

€ 422,01

2014

€ 10.503,89 -

€ 9.981,80 =

€ 522,09

2015

€ 11.865,09 -

€ 11.436,64 =

€ 428,45

Gesamt:

€ 1.788,07

Bei einer für die Jahre 2012 bis einschließlich 2015 bereits errichteten Kommunalsteuer in der Höhe von insgesamt € 40.717,37 ergibt sich aufgrund der nunmehr neu festgesetzten Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis einschließlich 2015 sohin eine von der Beschwerdeführerin noch zu leistende Kommunalsteuer in der Höhe von insgesamt € 1.788,07.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Kommunalsteuer;
Privatanteil;
Nutzung Firmenfahrzeug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.36.1859.2

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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