Index
AVGNorm
ABGB §5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Leukauf, Dr. Hnatek, Dr. Domittner, Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des UF in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1982, Zl. VerkR 2111/2 1982 I/La, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1980 wurde dem Beschwerdeführernachdem er gegen einen im wesentlichen gleichlautenden Mandatsbescheid derselben Behörde vom 21. Jänner 1980 rechtzeitig Vorstellung erhoben hatte und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wargemäß § 74 Abs. 1 KFG die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz Land am 29. November 1960 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von 12 Monaten ab 28. Dezember 1979, somit bis einschließlich 28. Dezember 1980, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, und einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt werde.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1980 wurde dem Beschwerdeführernachdem er gegen einen im wesentlichen gleichlautenden Mandatsbescheid derselben Behörde vom 21. Jänner 1980 rechtzeitig Vorstellung erhoben hatte und innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wargemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz Land am 29. November 1960 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von 12 Monaten ab 28. Dezember 1979, somit bis einschließlich 28. Dezember 1980, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, und einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung versagt werde.
Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. August 1982 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, wobei der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, „als die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG endgültig entzogen wird, da gemäß § 73 Abs. 2 KFG die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf mit 24 Monaten festgesetzt wird“. Weiters wurde ausgesprochen, daß in die Entzugsdauer die Zeit vom 28. Dezember 1979 bis 28. Dezember 1980 sowie die Zeit ab dem 24. April 1981 einzurechnen sei. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, dem Beschwerdeführer sei die Lenkerberechtigung entzogen worden, da er am 28. Dezember 1979 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Linz auf der Wienerstraße nächst den Häusern Nr. 314 bis 316 gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe, bei dem eine Person tödlich und eine andere Person erheblich verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die festgesetzte Entzugsdauer auf sechs Monate herabzusetzen. Er führe im wesentlichen aus, daß die Erstbehörde auf die persönlichen Verhältnisse, auf das bisherige Verhalten im Straßenverkehr und auf die besonderen Umstände beim Unfallsgeschehen in keiner Form eingegangen sei. Er sei unbescholten und genieße einen guten Leumund. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei vollkommen klargestellt, daß er keinesfalls zu strafbaren Handlungen neige und der gegenständliche Vorfall eine einmalige, nicht wiederkehrende außergewöhnliche Verfehlung sei. Er lenke seit 20 Jahren unfallfrei und straffrei ein Kraftfahrzeug und lege „ca. 6070.000 Kilometer“ im Jahr zurück. Es sei nicht vorgesehen gewesen, daß er am Tag der Tat mit einem Fahrzeug unterwegs sein werde; durch eine Terminverlegung habe sich dies jedoch geändert. Es sei nicht auszuschließen, daß der Verkehrsunfall auch auf ein Fehlverhalten der Unfallsgegnerin zurückzuführen sei. Es sei unbestritten, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG vorliege. Der Entzug der Lenkerberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe (dazu) erwogen: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG habe die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruche als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Bei der Entscheidung durch die Berufungsbehörde sei von der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei anläßlich einer Vorsprache am 5. März 1982 auf die durch die 5. KFG Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, geschaffene Rechtslage, auf die Bedacht zu nehmen sei, hingewiesen worden. Der Vorfall vom 24. April 1981 (Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 1981) werde daher bei der Entscheidung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe am 28. Dezember 1979 um 19.45 Uhr in Linz auf der Wienerstraße seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,83 %o! zum Zeitpunkt der Blutabnahme) gelenkt. Durch Außerachtlassen der nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, insbesondere dadurch, daß er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug über die Fahrbahnmitte geraten sei, habe er einen Verkehrsunfall mit dem entgegenkommenden Pkw der KA verschuldet. Die Lenkerin des gegnerischen Kraftfahrzeuges sei bei dem Unfall getötet, ihre Mitfahrerin verletzt worden. Das Gericht habe besonders gefährliche Verhältnisse darin gesehen, daß sich der Beschwerdeführer vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges und die Teilnahme mit diesem am Straßenverkehr bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer Personen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert mit einem VW Bus auf der Wienerstraße in Richtung stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren. Er habe dabei die Fahrbahnmitte um 1,16 m überschritten und dadurch die Kollision mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug herbeigeführt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. In dieser Angelegenheit sei am 10. Dezember 1980 das Urteil durch das Landesgericht Linz zu 27 EVr 381/80, Hv 345/80, ergangen. Das Oberlandesgericht habe sodann mit Urteil vom 9. April 1981, 8 Bs 71/81, „über erhobene Rechtsmittel“ entschieden. Die Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht sei am 9. April 1981 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24. April 1981 um 21.35 Uhr habe dieser in Wien V, Margaretengürtel, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Durchführung des Alkotestes verweigert. Er sei durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1981, Pst 2872/81, wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden. Der Führerschein, der dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 1980 ausgefolgt worden sei, sei ihm am 24. April 1981 vorläufig abgenommen worden. Dieser Führerschein, ein Duplikat, befinde sich seither bei der Bundespolizeidirektion Linz.Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. August 1982 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge, wobei der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, „als die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG endgültig entzogen wird, da gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf mit 24 Monaten festgesetzt wird“. Weiters wurde ausgesprochen, daß in die Entzugsdauer die Zeit vom 28. Dezember 1979 bis 28. Dezember 1980 sowie die Zeit ab dem 24. April 1981 einzurechnen sei. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, dem Beschwerdeführer sei die Lenkerberechtigung entzogen worden, da er am 28. Dezember 1979 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Linz auf der Wienerstraße nächst den Häusern Nr. 314 bis 316 gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe, bei dem eine Person tödlich und eine andere Person erheblich verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die festgesetzte Entzugsdauer auf sechs Monate herabzusetzen. Er führe im wesentlichen aus, daß die Erstbehörde auf die persönlichen Verhältnisse, auf das bisherige Verhalten im Straßenverkehr und auf die besonderen Umstände beim Unfallsgeschehen in keiner Form eingegangen sei. Er sei unbescholten und genieße einen guten Leumund. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei vollkommen klargestellt, daß er keinesfalls zu strafbaren Handlungen neige und der gegenständliche Vorfall eine einmalige, nicht wiederkehrende außergewöhnliche Verfehlung sei. Er lenke seit 20 Jahren unfallfrei und straffrei ein Kraftfahrzeug und lege „ca. 6070.000 Kilometer“ im Jahr zurück. Es sei nicht vorgesehen gewesen, daß er am Tag der Tat mit einem Fahrzeug unterwegs sein werde; durch eine Terminverlegung habe sich dies jedoch geändert. Es sei nicht auszuschließen, daß der Verkehrsunfall auch auf ein Fehlverhalten der Unfallsgegnerin zurückzuführen sei. Es sei unbestritten, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG vorliege. Der Entzug der Lenkerberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe (dazu) erwogen: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG habe die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruche als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Bei der Entscheidung durch die Berufungsbehörde sei von der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei anläßlich einer Vorsprache am 5. März 1982 auf die durch die 5. KFG Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,, geschaffene Rechtslage, auf die Bedacht zu nehmen sei, hingewiesen worden. Der Vorfall vom 24. April 1981 (Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 1981) werde daher bei der Entscheidung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe am 28. Dezember 1979 um 19.45 Uhr in Linz auf der Wienerstraße seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,83 %o! zum Zeitpunkt der Blutabnahme) gelenkt. Durch Außerachtlassen der nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, insbesondere dadurch, daß er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug über die Fahrbahnmitte geraten sei, habe er einen Verkehrsunfall mit dem entgegenkommenden Pkw der KA verschuldet. Die Lenkerin des gegnerischen Kraftfahrzeuges sei bei dem Unfall getötet, ihre Mitfahrerin verletzt worden. Das Gericht habe besonders gefährliche Verhältnisse darin gesehen, daß sich der Beschwerdeführer vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges und die Teilnahme mit diesem am Straßenverkehr bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer Personen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert mit einem VW Bus auf der Wienerstraße in Richtung stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren. Er habe dabei die Fahrbahnmitte um 1,16 m überschritten und dadurch die Kollision mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug herbeigeführt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, 3, StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. In dieser Angelegenheit sei am 10. Dezember 1980 das Urteil durch das Landesgericht Linz zu 27 EVr 381/80, Hv 345/80, ergangen. Das Oberlandesgericht habe sodann mit Urteil vom 9. April 1981, 8 Bs 71/81, „über erhobene Rechtsmittel“ entschieden. Die Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht sei am 9. April 1981 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24. April 1981 um 21.35 Uhr habe dieser in Wien römisch fünf, Margaretengürtel, den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Durchführung des Alkotestes verweigert. Er sei durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1981, Pst 2872/81, wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft worden. Der Führerschein, der dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 1980 ausgefolgt worden sei, sei ihm am 24. April 1981 vorläufig abgenommen worden. Dieser Führerschein, ein Duplikat, befinde sich seither bei der Bundespolizeidirektion Linz.
Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Antrag auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 74 Abs. 1, 73 Abs. 1, 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e sublit. aa und bb, 73 Abs. 2 KFG in der Fassung der 5. KFG Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid weiters damit, daß der Beschwerdeführer außer Streit stelle, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG „in der damaligen Fassung“ gesetzt zu haben, und er lediglich die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung bekämpfe. Sein wesentliches Argument, es sei aus seinem bisherigen Verhalten vollkommen klar, daß er keineswegs zu strafbaren Handlungen neige und der Vorfall vom 28. Dezember 1979 ein einmaliges Ereignis sei, werde durch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers selbst widerlegt. Es „zeige“ von einer Unverfrorenheit, der Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht am 9. April 1981 wegen des in einem alkoholisierten Zustand verschuldeten Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 beizuwohnen und dennoch am 24. April 1981 in Wien einen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken und anschließend den Alkotest zu verweigern. Weiters sei dem Beschwerdeführer bewußt gewesen, daß das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 noch anhängig sei. Die zu gewärtigende Entzugsdauer von 12 Monaten habe ihn nicht dazu veranlassen können, einen Pkw nicht erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, obwohl ihm auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 zu Bewußtsein hätte kommen müssen, daß alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Entzugsdauer von 12 Monaten sei auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in bezug auf den Straßenverkehr offenbar von vornherein nicht geeignet gewesen, eine Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu lassen. Zum Vorfall vom 28. Dezember 1979 sei folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei erheblich alkoholisiert gewesen. Sein Einwand, es sei nicht vorhersehbar gewesen, daß er noch mit einem Fahrzeug unterwegs sein werde, gehe ins Leere. Es bestünden keine Bedenken, sich der Beweiswürdigung des Gerichtes anzuschließen, daß dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, daß er abends das Firmenauto mit nach Hause nehmen müsse, weil dieses am nächsten Morgen gebraucht werde bzw. er schon tagsüber den Auftrag gehabt habe, Arbeiter „der Firma“ nach Hause zu fahren. Das Abkommen auf die Gegenfahrbahn stelle einen gravierenden Fahrfehler dar. In solchen Fällen sei das Ausmaß eines Schadenseintrittes schwerwiegend und unabsehbar. Zu dem komme, daß der Lenker eines entgegenkommenden Pkw's machtlos dem Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgesetzt sei und nichts mehr zur Verhinderung eines Schadenseintrittes tun könne. Das grob rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers lasse einen erheblichen Mangel in der charakterlichen Einstellung zu den Verkehrsvorschriften erkennen. Es müsse angenommen werden, daß der Beschwerdeführer zur Konsolidierung seiner Persönlichkeit in bezug auf das Verkehrsrecht eines längeren Zeitraumes bedürfe. Auf Grund der Handlungsweise des Beschwerdeführers und ihrer Wertung bedürfe es eines „Entzugsraumes“ von zumindest 24 Monaten, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen. In die Entzugszeit sei der Zeitraum vom 28. Dezember 1979 bis 28. Dezember 1980 sowie die Zeit seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 24. April 1981 einzurechnen.Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Antrag auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt. Nach Zitierung der Bestimmungen der Paragraphen 74, Absatz eins, 73, Absatz eins, 66, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, a, a und b, b, 73 Absatz 2, KFG in der Fassung der 5. KFG Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid weiters damit, daß der Beschwerdeführer außer Streit stelle, eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG „in der damaligen Fassung“ gesetzt zu haben, und er lediglich die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung bekämpfe. Sein wesentliches Argument, es sei aus seinem bisherigen Verhalten vollkommen klar, daß er keineswegs zu strafbaren Handlungen neige und der Vorfall vom 28. Dezember 1979 ein einmaliges Ereignis sei, werde durch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers selbst widerlegt. Es „zeige“ von einer Unverfrorenheit, der Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht am 9. April 1981 wegen des in einem alkoholisierten Zustand verschuldeten Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 beizuwohnen und dennoch am 24. April 1981 in Wien einen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken und anschließend den Alkotest zu verweigern. Weiters sei dem Beschwerdeführer bewußt gewesen, daß das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 noch anhängig sei. Die zu gewärtigende Entzugsdauer von 12 Monaten habe ihn nicht dazu veranlassen können, einen Pkw nicht erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, obwohl ihm auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. Dezember 1979 zu Bewußtsein hätte kommen müssen, daß alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Entzugsdauer von 12 Monaten sei auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in bezug auf den Straßenverkehr offenbar von vornherein nicht geeignet gewesen, eine Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu lassen. Zum Vorfall vom 28. Dezember 1979 sei folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei erheblich alkoholisiert gewesen. Sein Einwand, es sei nicht vorhersehbar gewesen, daß er noch mit einem Fahrzeug unterwegs sein werde, gehe ins Leere. Es bestünden keine Bedenken, sich der Beweiswürdigung des Gerichtes anzuschließen, daß dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, daß er abends das Firmenauto mit nach Hause nehmen müsse, weil dieses am nächsten Morgen gebraucht werde bzw. er schon tagsüber den Auftrag gehabt habe, Arbeiter „der Firma“ nach Hause zu fahren. Das Abkommen auf die Gegenfahrbahn stelle einen gravierenden Fahrfehler dar. In solchen Fällen sei das Ausmaß eines Schadenseintrittes schwerwiegend und unabsehbar. Zu dem komme, daß der Lenker eines entgegenkommenden Pkw's machtlos dem Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgesetzt sei und nichts mehr zur Verhinderung eines Schadenseintrittes tun könne. Das grob rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers lasse einen erheblichen Mangel in der charakterlichen Einstellung zu den Verkehrsvorschriften erkennen. Es müsse angenommen werden, daß der Beschwerdeführer zur Konsolidierung seiner Persönlichkeit in bezug auf das Verkehrsrecht eines längeren Zeitraumes bedürfe. Auf Grund der Handlungsweise des Beschwerdeführers und ihrer Wertung bedürfe es eines „Entzugsraumes“ von zumindest 24 Monaten, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen. In die Entzugszeit sei der Zeitraum vom 28. Dezember 1979 bis 28. Dezember 1980 sowie die Zeit seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 24. April 1981 einzurechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
1.1. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1980 nicht die mit diesem Bescheid ausgesprochene vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G (im folgenden kurz Lenkerberechtigung genannt) gemäß § 74 Abs. 1 KFG, sondern lediglich die auf § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 leg. cit. gestützte Entzugsdauer von zwölf Monaten bekämpft und deren Herabsetzung auf sechs Monate begehrt hat, war zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde trotz des eingeschränkten Berufungsantrages die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nach § 73 Abs. 1 leg. cit. endgültig entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit 24 Monaten festgesetzt hat.1.1. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1980 nicht die mit diesem Bescheid ausgesprochene vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G (im folgenden kurz Lenkerberechtigung genannt) gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG, sondern lediglich die auf Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. gestützte Entzugsdauer von zwölf Monaten bekämpft und deren Herabsetzung auf sechs Monate begehrt hat, war zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde trotz des eingeschränkten Berufungsantrages die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. endgültig entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit 24 Monaten festgesetzt hat.
1.2. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom § 66 Abs. 4 AVG auszugehen. Darnach hat die Berufungsbehörde (sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist oder ein Fall des § 66 Abs. 2 leg. cit. vorliegt) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Paragraph 66, Absatz 4, AVG auszugehen. Darnach hat die Berufungsbehörde (sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist oder ein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. vorliegt) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.3. Die Verpflichtung der Berufungsbehörde, außer in den genannten Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden, bedeutet zwar nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A, hinsichtlich der Befugnis der Berufungsbehörde, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer „reformatio in peius“ im administrativen Verwaltungsverfahren, anders als im Verwaltungsstrafverfahren; daneben hat aber die Wendung „in der Sache“ in § 66 Abs. 4 erster Satz AVG die Bedeutung einer Einschränkung der der Berufungsbehörde nach dem zweiten Satz des § 66 Abs. 4 leg. cit. eingeräumten weiten Entscheidungsbefugnis. „Sache“ in diesem zuletzt genannten Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt: vgl. dazu das eben zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9.041/A, und vom 29. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8.123/A).1.3. Die Verpflichtung der Berufungsbehörde, außer in den genannten Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden, bedeutet zwar nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A, hinsichtlich der Befugnis der Berufungsbehörde, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer „reformatio in peius“ im administrativen Verwaltungsverfahren, anders als im Verwaltungsstrafverfahren; daneben hat aber die Wendung „in der Sache“ in Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die Bedeutung einer Einschränkung der der Berufungsbehörde nach dem zweiten Satz des Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. eingeräumten weiten Entscheidungsbefugnis. „Sache“ in diesem zuletzt genannten Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt: vergleiche dazu das eben zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist vergleiche unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9.041/A, und vom 29. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8.123/A).
1.4.1. Gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz KFG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Bestimmung ist gemäß § 74 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. auch auf die vorübergehende Entziehung sinngemäß anzuwenden. Demnach ist in jedem Entziehungsbescheid die nach § 73 Abs. 2 KFG festzusetzende Zeit anzuführen.1.4.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz KFG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. auch auf die vorübergehende Entziehung sinngemäß anzuwenden. Demnach ist in jedem Entziehungsbescheid die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG festzusetzende Zeit anzuführen.
Das gilt auch für Mandatsbescheide. Gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz KFG ist zwar die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Im Mandatsverfahrengemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde (bei Zutreffen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen) berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassenkann aber diese Bestimmung nur bedeuten, daß der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz KFG die vorliegenden Verfahrensergebnisse, soweit sie für diese Beurteilung ausreichen, zugrunde zu legen sind, ohne daß dem Grundsatz des Parteiengehörs (§§ 37 und 45 Abs. 3 AVG) entsprochen werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an der in seinem Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 10.179/A, vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest.Das gilt auch für Mandatsbescheide. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz KFG ist zwar die Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Im Mandatsverfahrengemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde (bei Zutreffen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen) berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassenkann aber diese Bestimmung nur bedeuten, daß der Festsetzung der Zeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz KFG die vorliegenden Verfahrensergebnisse, soweit sie für diese Beurteilung ausreichen, zugrunde zu legen sind, ohne daß dem Grundsatz des Parteiengehörs (Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG) entsprochen werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an der in seinem Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 10.179/A, vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Entziehung an sich und über die nach § 73 Abs. 2 KFG festzusetzende Zeit folgt aber nicht, daß schon deswegen eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche anzunehmen wäre, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindern würde.Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG über die Entziehung an sich und über die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG festzusetzende Zeit folgt aber nicht, daß schon deswegen eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche anzunehmen wäre, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindern würde.
1.4.2. Eine Untrennbarkeit im zuletzt genannten Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann. Das trifft für Entziehungsbescheide zu, weil eine Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG ein Widerspruch in sich wäre.1.4.2. Eine Untrennbarkeit im zuletzt genannten Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann. Das trifft für Entziehungsbescheide zu, weil eine Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG ein Widerspruch in sich wäre.
Denn die vorübergehende Entziehung einer erteilten Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG setzt neben dem Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 leg. cit. die Annahme voraus, „daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind“, und hat zur Folge, daß die entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausgesprochenen Entziehungsdauer ipso iure wieder auflebt (vgl. den bereits erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 10.179/A, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1980, Zl. 985/80). Eine vorübergehende Entziehung de