RS Vwgh 2020/2/14 Ra 2020/07/0001

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Dies gilt auch im Wiederverleihungsverfahren (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070001.L01

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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