RS Vwgh 2020/2/18 Ra 2019/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §66 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0038
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/07/0039 B 30.06.2022
Ra 2019/07/0041 B 30.06.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2

Stammrechtssatz

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070037.L01

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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