Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070037.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022