RS Vwgh 2020/2/26 Ro 2020/09/0002

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §108
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78 Abs3
StGB §34 Abs1 Z17
VGW-DRG 2013 §14
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Aus § 78 Abs. 3 letzter Satz Wr. DO 1994 folgt, dass bei den nicht auf mehr als den einfachen Monatsbezug lautenden Geldbußen oder Geldstrafen die Bewährungsfrist immer nur bis zu einem Jahr betragen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG 2013 gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes §§ 76 und 108 Wr. DO 1994 sinngemäß. Das VwG erachtete bei seiner Gesamtabwägung zur Strafbemessung bei Einräumung einer bedingten Strafnachsicht eine Probezeit von drei Jahren für notwendig. Bei der verhängten Geldbuße kommt aber bei richtiger Anwendung von § 78 Wr. DO 1994 lediglich eine Probezeit von bis zu einem Jahr in Betracht. Das VwG zieht zu Unrecht in seiner Strafbemessung tragend ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis als mildernd heran und gewährt hinsichtlich der verhängten Geldbuße eine bedingte Strafnachsicht (nur) unter Festlegung einer unzulässig langen Probezeit, daher belastet es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090002.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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