RS Vwgh 2020/2/26 Ro 2020/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §108
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78 Abs3
StGB §34 Abs1 Z17
VGW-DRG 2013 §14
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 78 Abs. 3 letzter Satz Wr. DO 1994 folgt, dass bei den nicht auf mehr als den einfachen Monatsbezug lautenden Geldbußen oder Geldstrafen die Bewährungsfrist immer nur bis zu einem Jahr betragen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG 2013 gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes §§ 76 und 108 Wr. DO 1994 sinngemäß. Das VwG erachtete bei seiner Gesamtabwägung zur Strafbemessung bei Einräumung einer bedingten Strafnachsicht eine Probezeit von drei Jahren für notwendig. Bei der verhängten Geldbuße kommt aber bei richtiger Anwendung von § 78 Wr. DO 1994 lediglich eine Probezeit von bis zu einem Jahr in Betracht. Das VwG zieht zu Unrecht in seiner Strafbemessung tragend ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis als mildernd heran und gewährt hinsichtlich der verhängten Geldbuße eine bedingte Strafnachsicht (nur) unter Festlegung einer unzulässig langen Probezeit, daher belastet es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Aus Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz Wr. DO 1994 folgt, dass bei den nicht auf mehr als den einfachen Monatsbezug lautenden Geldbußen oder Geldstrafen die Bewährungsfrist immer nur bis zu einem Jahr betragen kann. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG 2013 gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Paragraphen 76 und 108 Wr. DO 1994 sinngemäß. Das VwG erachtete bei seiner Gesamtabwägung zur Strafbemessung bei Einräumung einer bedingten Strafnachsicht eine Probezeit von drei Jahren für notwendig. Bei der verhängten Geldbuße kommt aber bei richtiger Anwendung von Paragraph 78, Wr. DO 1994 lediglich eine Probezeit von bis zu einem Jahr in Betracht. Das VwG zieht zu Unrecht in seiner Strafbemessung tragend ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis als mildernd heran und gewährt hinsichtlich der verhängten Geldbuße eine bedingte Strafnachsicht (nur) unter Festlegung einer unzulässig langen Probezeit, daher belastet es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090002.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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