RS Vwgh 2020/2/26 Ro 2017/13/0018

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103 Abs1
EStG 1988 §103 Abs1a idF 2015/I/118
EStG 1988 §103 Abs2 idF 2015/I/118

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann mangels eines entsprechenden Hinweises im Gesetz nicht zugesonnen werden, dass er durch die Verwendung identer Worte in einer gesetzlichen Bestimmung Unterschiedliches regeln wollte. Der Begriff des Zuzugs in § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988 ist somit gleich zu verstehen wie jener in Abs. 2 leg. cit. Ein Zuzug aus dem Ausland nach § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988 liegt damit nur bei einer Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland vor (vgl. auch Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2, Rz VIII/24, mwN). Damit genügt trotz der historisch bedingten Bezugnahme auf die "Begründung eines inländischen Wohnsitzes" in § 103 Abs. 1 EStG 1988 auch bei aufrechtem Bestand eines Nebenwohnsitzes bereits die erstmalige Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Inland für die Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen nach § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988. Dass in den Materialien zum Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, (ErlRV 684 BlgNR 25. GP 26) unter dem Zuzugsmehraufwand, der mit dem Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 pauschal abgedeckt werden soll, neben Preisniveauunterschieden, Umzugskosten, Kosten für Sprachkurse und den Besuch von Privatschulen der Kinder auch Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich Fahrtkosten) genannt sind, kann aufgrund der vorrangigen Systematik des Gesetzes nur als Verweis auf vorübergehend - bis zum erfolgten Umzug - anfallende Kosten verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017130018.J02

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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