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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §103 Abs2 idF 2015/I/118Rechtssatz
§ 103 Abs. 2 EStG 1988 bezeichnet die Wegverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus Österreich als "Wegzug". Wenn Abs. 2 leg. cit. eine Frist von zehn Jahren zwischen "diesem" Wegzug und einem späteren "Zuzug" fordert, um die Zuzugsbegünstigungen nach Abs. 1 und Abs. 1a leg. cit. in Anspruch nehmen zu können, kann mit dem Begriff des Zuzugs in Abs. 2 leg. cit. aber nur die Rückverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland gemeint sein (vgl. Lang, SWI 8/2000, 362 (363); Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 103 Tz 5/2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017130018.J01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020