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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Messtoleranzen oder Regelungen betreffend Ausreißer sind der Deponieverordnung in der Stammfassung nicht zu entnehmen. Dafür, dass es sich bei der entsprechenden Änderung der Deponieverordnung mit BGBl. II Nr. 49/2004 (insbesondere Einfügung von Punkt G in Anlage 5) um eine auch rückwirkend zu berücksichtigende bloße Klarstellung handeln solle, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies erscheint schon deswegen wenig überzeugend, weil die Änderungsverordnung auch betreffend Anlage 5 ausdrücklich ein In-Kraft-Tretens-Datum nennt. Im Übrigen wäre aber auch aus einer "Klarstellung" im Allgemeinen nur ableitbar, dass die Regelung mit dem nunmehr "klargestellten" Inhalt ab dem Zeitpunkt der Änderung gälte (vgl. etwa VwGH 24.2.2011, 2009/16/0073; 11.8.2017, Ra 2016/10/0090). Eine Rückwirkung würde bei Verordnungen überdies auch eine dazu ermächtigende gesetzliche Grundlage voraussetzen (vgl. etwa VfGH 24.9.2019, V 23/2019 u.a.; VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0013, je mwN). Dass aber durch die Festlegung einer starren Grenze ohne Berücksichtigung einer Messtoleranz der Verordnungsgeber keine unsachliche Regelung getroffen hat, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. November 2017, E 2786/2017-13, dargelegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130083.L03Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020