RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwRallg
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0255; 22.3.2012, 2009/09/0257). Es spricht kein Grund dagegen, diese Rechtsprechung auch auf verkündete Erkenntnisse der VwG zu übertragen. Es wurde dem als Berichter zuständigen Mitglied des Senates die Beschwerdesache, welche im Verfahren vor einem Senat durch mündliche Verkündung bereits entschieden, jedoch zur Erstellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung noch offen war, abgenommen und in der Folge einem anderen Richter zugewiesen. Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde - hier das Protokoll über die mündliche Verhandlung. Dieses Protokoll beinhaltet zwar den Spruch der Entscheidung und die Verneinung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH, es fehlt aber darin jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe. Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160), so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit vergleiche VwGH 29.5.1996, 93/13/0255; 22.3.2012, 2009/09/0257). Es spricht kein Grund dagegen, diese Rechtsprechung auch auf verkündete Erkenntnisse der VwG zu übertragen. Es wurde dem als Berichter zuständigen Mitglied des Senates die Beschwerdesache, welche im Verfahren vor einem Senat durch mündliche Verkündung bereits entschieden, jedoch zur Erstellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung noch offen war, abgenommen und in der Folge einem anderen Richter zugewiesen. Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde - hier das Protokoll über die mündliche Verhandlung. Dieses Protokoll beinhaltet zwar den Spruch der Entscheidung und die Verneinung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH, es fehlt aber darin jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe. Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160), so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L08

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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