RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2018/13/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs2
UGB §185 Abs2

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes endet die stille Gesellschaft ohne Abwicklung (vgl. z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017; 22.11.2012, 2010/15/0026, mwN). Die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft tritt damit bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130103.L02

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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