RS Vwgh 2020/2/26 Fr 2019/13/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §2a
BAO §200 Abs2
BAO §50
VwGG §38 Abs1

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht war zur Entscheidung über den die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreitenden und insofern unzulässigen Antrag auf Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides nicht zuständig und hatte ihn auch nicht etwa zurückzuweisen. Es wäre zumindest bis zur Erlassung des endgültigen Bescheides verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 2a iVm § 50 BAO an das für seine Erledigung zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar wäre (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, VwSlg 19227 A/2015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130005.F02

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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