RS Vwgh 2020/2/26 Fr 2019/13/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2
VwGG §38 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Voraussetzung für eine Säumnis ist, dass das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in dieser Rechtssache, im vorliegenden Fall über den Antrag auf Endgültigerklärung eines Einkommensteuerbescheides zuständig ist, wobei sich die Säumnis auch aus einer nicht wahrgenommenen Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ergeben kann (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, VwSlg 19337 A/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130005.F01

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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