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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
§ 34 AsylG 2005 stellt allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebende (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Obsorge keine Rolle spielt. Auch § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bietet für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein wegen des Fehlens oder Nichtfeststehens einer alleinigen Obsorge für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Grundlage.Paragraph 34, AsylG 2005 stellt allein auf die sich aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ergebende vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Obsorge keine Rolle spielt. Auch Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bietet für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein wegen des Fehlens oder Nichtfeststehens einer alleinigen Obsorge für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190397.L02Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020