TE Vwgh Beschluss 2020/3/5 Ra 2019/15/0147

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Antrag der E K in S, vertreten durch DI M K in S, auf Aufhebung des Beschlusses vom 8. Jänner 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2020, Ra 2019/15/0147-4, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen. 2 Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin, welche u.a. den Antrag umfasst, den Beschluss vom 8. Jänner 2020 aufzuheben.

3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa mit näherer Begründung VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001).

4 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150147.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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