TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/21 98/11/0006

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs2;
StGB §107 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. November 1997, Zl. 11-39 Ma 41-97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Leoben vom 29. September 1997, somit vom 3. Oktober 1997, an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; Haftzeiten würden in diese Zeit nicht eingerechnet.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. März 1994 des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes, des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem Finanzstrafgesetz, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach § 15 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt worden war. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Erstbehörde erblickte in den Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967. Die belangte Behörde verwies als Berufungsbehörde - ohne nähere rechtliche Würdigung - zusätzlich auf die Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung und der schweren Körperverletzung.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich "schablonenhaft" auf die strafbaren Handlungen gestützt, jedoch diese keiner Wertung unterzogen.

Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrer Kürze als ausgesprochen dürftig zu bezeichnen ist, hält der angefochtene Bescheid im Ergebnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gerade noch stand.

Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers wurden nach dem Spruch des Strafurteiles durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen begangen. Der Beschwerdeführer hat demnach zwischen Jänner 1991 und April 1992 unter Verwendung von Kraftfahrzeugen große Mengen von Suchtgift (Cannabisharz und Kokain) eingeführt, zum Teil wieder ausgeführt sowie verkauft. Dies stellt bestimmte Tatsachen nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 dar. In der im August 1993 begangenen schweren Körperverletzung liegt ebenfalls eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967.

Eine Wertung dieser bestimmten Tatsachen nach den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 ergibt, daß die Verwerflichkeit der Suchtgiftdelikte sehr hoch einzustufen ist - worauf die belangte Behörde im übrigen der Sache nach durch einen Hinweis auf das Strafurteil Bezug nimmt - und daß die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit deswegen von untergeordneter Bedeutung ist, weil sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Haft (zunächst Untersuchungshaft, dann Strafhaft) befunden hat. Unter diesem Aspekt hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967.

Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, daß ihm die Verkehrszuverlässigkeit in zweierlei Hinsicht abgesprochen wurde. In Ansehung der Suchtgiftdelikte kam § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 zum Tragen, wonach eine Person dann als verkehrsunzuverlässig gilt, wenn angenommen werden muß, daß sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (als die Verkehrssicherheit gefährdender) schuldig machen wird. Unter diesem Aspekt ist eine allfällige Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung. Die Gefahr, daß der Beschwerdeführer weiterhin unter Verwendung von Kraftfahrzeugen schwere strafbare Handlungen begeht, besteht offenkundig, kann doch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, daß der bis dahin unbescholtene Beschwerdeführer nur einmal strafbar geworden ist. Vielmehr hat er - wie bereits ausgeführt - in einem Zeitraum von über einem Jahr zahlreiche Einzelhandlungen gesetzt.

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 (Verkehrsunzuverlässigkeit im Hinblick auf die Gefahr der Gefährdung der Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr) verkehrsunzuverlässig ist. Er tendiert - wie sich aus den begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung und der (versuchten) gefährlichen Drohung ergibt - zu Aggressionen. Ein Kraftfahrzeuglenker mit derartigen Eigenschaften stellt aber eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Daß der Beschwerdeführer "geläutert, ehrlich und um Resozialisierung bemüht" sei, wird er durch Wohlverhalten während der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu beweisen haben.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110006.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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