TE Vwgh Beschluss 2020/3/6 Fr 2020/08/0001

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs1
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Prim. Prof. Dr. J N in W, vertreten durch Mag. Paul Nagler BSc, LL.M (UCLA), Rechtsanwalt in 1220 Wien, Maria-Tusch-Straße 8/2/2A, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beendigung eines Kassenvertrages nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Wien p.A. Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 in seiner durch die "Stellungnahme" vom 6. Februar 2020 modifizierten Form wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit einem beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 begehrte der Antragsteller, "dem belangten Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung (zu) setzen". Er brachte vor, er habe am 11. November 2018 gegen eine "Auflösung" eines Kassenvertrages Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen. Der Antragssteller definierte den angeblich angefochtenen Bescheid nur im Rubrum seines Antrags mit "angefochtener Bescheid: Bescheid der Ärztekammer für Wien, Wohlfahrtsfonds, vom 25.6.2019, AZ: 07012-S- 0000037893". Zudem führte er aus, er habe "nach Rechtsmeinung der belangten Behörde (im Rubrum des Antrags mit "paritätische Schiedskommission für Wien" bezeichnet) gem Bescheid vom

25.06.2019 ... auch keinen Pensionsauszahlungsanspruch". Das

diesbezügliche Verfahren der belangten Behörde sei "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt."

2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Es legte sein Erkenntnis vom 10. Dezember 2019, W201 2212004-1/10E, bei, mit dem es die Beschwerde des Antragstellers gegen einen abweisenden Feststellungsbescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 29. November 2018 (betreffend Anträge auf Feststellung des aufrechten Bestehens eines Einzelvertrags) als unbegründet abgewiesen hat.

3 Da ua dem genannten Fristsetzungsantrag nicht zu entnehmen war, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht iSd § 38 Abs. 1 VwGG säumig geworden wäre, stellte der Verwaltungsgerichtshof diesen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln zurück. 4 Mit einem am 6. Februar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, mit "6. Februar 2019" datierten Schriftsatz nennt der Antragsteller nunmehr einen "Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 29.11.2018", gegen den er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Als im Oktober 2019 noch immer keine Verständigung über eine etwaige Verhandlung eingelangt sei, habe er "mit Fristsetzungsantrag vom 21.10.2018" den Verwaltungsgerichtshof angerufen.3 Da ua dem genannten Fristsetzungsantrag nicht zu entnehmen war, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 38, Absatz eins, VwGG säumig geworden wäre, stellte der Verwaltungsgerichtshof diesen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln zurück. 4 Mit einem am 6. Februar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, mit "6. Februar 2019" datierten Schriftsatz nennt der Antragsteller nunmehr einen "Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 29.11.2018", gegen den er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Als im Oktober 2019 noch immer keine Verständigung über eine etwaige Verhandlung eingelangt sei, habe er "mit Fristsetzungsantrag vom 21.10.2018" den Verwaltungsgerichtshof angerufen.

5 Der Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 hat den Erfordernissen des § 38 VwGG nicht entsprochen. Der Antragsteller hat erst mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 vorgebracht, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht säumig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt war diese Rechtssache aber bereits entschieden.5 Der Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 hat den Erfordernissen des Paragraph 38, VwGG nicht entsprochen. Der Antragsteller hat erst mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 vorgebracht, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht säumig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt war diese Rechtssache aber bereits entschieden.

6 Der Antrag war abzuweisen.

7 Da der Verwaltungsgerichtshof nicht nach § 42a VwGG vorgegangen ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufwandersatz (§ 56 Abs. 1 VwGG).7 Da der Verwaltungsgerichtshof nicht nach Paragraph 42 a, VwGG vorgegangen ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufwandersatz (Paragraph 56, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 6. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080001.F00

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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