TE Vwgh Beschluss 2020/3/19 Fr 2019/08/0019

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. J F in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Dezember 2019 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 21. November 2018 (gegen den Bescheid vom 9. November 2018) - über welche die belangte Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2018 entschieden hatte und in Ansehung derer der Antragsteller am 3. Jänner 2019 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Dezember 2019 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020, W266 2214424-1/11E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung mit dem Zustellnachweis vor.

Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 9.7.2015, Fr 2015/08/0008).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, zumal nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen ist (vgl. VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008).

Wien, am 19. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019080019.F00

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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