TE Vwgh Beschluss 2020/3/23 Ra 2019/06/0098

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb
BauG Vlbg 2001 §28 Abs2
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3
BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0100Ra 2019/06/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen 1. des H R und 2. der F R, beide in M, sowie 3. des R H in H (Deutschland), alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, (Ra 2019/06/0198 bis 0100) sowie

4. des Dipl. BW (FH) M S in R (Deutschland), vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Am Stein 19, (Ra 2019/06/0101), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 19. Oktober 2018, LVwG- 318-20/2018-R13, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech am Arlberg; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (in der Folge: LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 28. Februar 2018, mit welchem ihr Antrag auf Änderung der Verwendung eines näher bezeichneten Gebäudes als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetzes - BauG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Begründend hielt das LVwG im Wesentlichen fest, dass für das gegenständliche Gebäude keine Bewilligung, Berechtigung oder Widmung nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz - RPG zur Nutzung als Ferienwohnung bestehe. Da die Nutzung dieses Gebäudes zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, könne die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG nicht erteilt werden.

Zu Ra 2019/06/0098 bis 0100:

6 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu der zu den Zlen. Ra 2019/06/0098 bis 0100 protokollierten außerordentlichen Revision gleicht inhaltlich jenem, das dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch für den vorliegenden Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Zu Ra 2019/06/0101:

7 Zum Zulässigkeitsvorbringen dieser außerordentlichen Revision ist inhaltlich ebenfalls auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 30. Jänner 2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017, Ra 2017/06/0205, 0206), bereits ausgesprochen, dass in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, nämlich betreffend eine beantragte Verwendungsänderung nach § 18 Abs. 1 lit. b BauG, aufgeworfene Fragen betreffend § 16 RPG nicht entscheidungsrelevant sind. Sämtliche Zulässigkeitsausführungen der gegenständlichen Revision, die im Ergebnis auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit im Zusammenhang mit § 16 RPG abzielen, gehen damit ins Leere. Darüber hinaus trifft es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zu, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung nach dem RPG vorliegen, vom LVwG als Vorfrage zu beurteilen gewesen wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Vorschriften des § 18 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 28 Abs. 2 und 3 BauG die Erteilung einer Bewilligung zur Änderung der Verwendung einer Wohnung als Ferienwohnung unter anderem nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid (die Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 RPG) vorliegt, zumal nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis weder eine Widmung noch eine Berechtigung nach dem RPG zur Nutzung als Ferienwohnung besteht (vgl. etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174, mwN). Soweit darüber hinaus auf die Rechtsprechung des EuGH zu aus Differenzierungen in Rentensystemen erwachsenden Verpflichtungen der Gerichte der Mitgliedstaaten hingewiesen wird (Urteil des EuGH vom 21.06.2007, C-231/06 bis C-233/06, Jonkmann ua.), ist daraus für den Revisionsfall nichts zu gewinnen, da keine verleichbare Feststellung einer Diskriminierung des Revisionswerbers vorliegt. 8 In den - wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2020

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060098.L00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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