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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/10/0006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revisionen 1. der E O und
2. des K O, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Mag. Michaela Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019, W227 2224883-1/7E, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule und Anordnung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - dem minderjährigen Kind der Revisionswerber die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt und angeordnet, dass es seine allgemeine Schulpflicht in dem genannten Schuljahr gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurden die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes an einer solchen Schule zu sorgen. 5 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen - insbesondere zu § 11 Abs. 2a SchPflG und § 4 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) - fehle und von einer klaren Gesetzeslage nicht auszugehen sei. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern auf jene des Verwaltungsgerichtes verweist.4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - dem minderjährigen Kind der Revisionswerber die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt und angeordnet, dass es seine allgemeine Schulpflicht in dem genannten Schuljahr gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurden die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte gemäß Paragraphen 5, und 24 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes an einer solchen Schule zu sorgen. 5 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen - insbesondere zu Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und Paragraph 4, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) - fehle und von einer klaren Gesetzeslage nicht auszugehen sei. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern auf jene des Verwaltungsgerichtes verweist.
7 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 25.9.2019, Ro 2019/05/0013, mwN).7 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet vergleiche , VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 25.9.2019, Ro 2019/05/0013, mwN).
8 Die Revisionswerber haben keine eigene Zulässigkeitsbegründung dargelegt, sondern zustimmend auf jene des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Danach sei die Revision zulässig, weil Rechtsprechung "zu den maßgeblichen Bestimmungen - insbesondere zu § 11 Abs. 2a SchPflG und § 4 Abs. 2a SchUG" fehle.8 Die Revisionswerber haben keine eigene Zulässigkeitsbegründung dargelegt, sondern zustimmend auf jene des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Danach sei die Revision zulässig, weil Rechtsprechung "zu den maßgeblichen Bestimmungen - insbesondere zu Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG" fehle.
9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe, ist doch Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0025; 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe, ist doch Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0025; 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100005.J00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020