TE Vwgh Beschluss 2020/3/30 Ro 2020/05/0009

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. M P, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2019, VGW-111/077/1240/2019-20, betreffend Versagung der baubehördlichen Bewilligung für zwei Stellplätze (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision im angefochtenen Erkenntnis wie folgt:2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision im angefochtenen Erkenntnis wie folgt:

"Da Rechtsprechung des VwGH zu den gegenständlich behandelten und entscheidungswesentlichen Auslegungsfragen des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz - soweit ersichtlich - fehlt und der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die seiner Ansicht nach zutreffende Auslegung des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes eine gewisse Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann, war die ordentliche Revision zuzulassen. Das Gericht ging dabei jedoch davon aus, dass zumindest die besseren Argumente für die vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz sprechen.""Da Rechtsprechung des VwGH zu den gegenständlich behandelten und entscheidungswesentlichen Auslegungsfragen des Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz - soweit ersichtlich - fehlt und der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die seiner Ansicht nach zutreffende Auslegung des Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes eine gewisse Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann, war die ordentliche Revision zuzulassen. Das Gericht ging dabei jedoch davon aus, dass zumindest die besseren Argumente für die vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz sprechen."

5 Aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht geht nicht hervor, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu beantworten hätte. Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, führt abgesehen davon nicht dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, mwN).5 Aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht geht nicht hervor, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu beantworten hätte. Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, führt abgesehen davon nicht dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche , VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, mwN). Vielmehr hat der Revisionswerber auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Revisionszulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). 7 In der vorliegenden ordentlichen Revision werden keine weiteren gesonderten Revisionszulässigkeitsgründe vorgebracht. 8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , z.B. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, mwN). Vielmehr hat der Revisionswerber auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Revisionszulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht vergleiche , VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). 7 In der vorliegenden ordentlichen Revision werden keine weiteren gesonderten Revisionszulässigkeitsgründe vorgebracht. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050009.J00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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