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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Verlassenschaft nach H S, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Mai 2018, LVwG-AV-1150/002-2017, betreffend Kostenvorschreibung für eine durchgeführte Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T. vom 10. August 2017, mit welchem sie gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zur Leistung eines Betrages von EUR 24.719,10 verpflichtet worden war, insofern Folge gegeben, als der zu leistende Betrag auf EUR 20.979,42 herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T. vom 10. August 2017, mit welchem sie gemäß Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zur Leistung eines Betrages von EUR 24.719,10 verpflichtet worden war, insofern Folge gegeben, als der zu leistende Betrag auf EUR 20.979,42 herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift "3. Revisionspunkte und Begründung" ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis "verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlichen Recht auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie Einhaltung der materiellrechtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes." In weiterer Folge werden unter diesem Punkt die Revisionsgründe dargestellt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit den in der Revision unter dem Titel "3. Revisionspunkte und Begründung" angeführten Rechten "auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" und "auf Einhaltung der materiellrechtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, und VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).6 Mit den in der Revision unter dem Titel "3. Revisionspunkte und Begründung" angeführten Rechten "auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" und "auf Einhaltung der materiellrechtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur keine solchen abstrakten Rechte gibt vergleiche , dazu etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, und VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 30. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018050200.L00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020