TE Vwgh Beschluss 2020/4/1 Ra 2019/20/0554

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §33
VwGG §34
VwGG §42 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/20/0555

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision 1. der E K und

2. des M C K, beide vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019, Zlen. 1. L524 2217734-1/4E und 2. L524 2217735-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und stellten am 20. November 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 18. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ jeweils Rückkehrentscheidungen samt rechtlich davon abhängenden Aussprüchen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - im Umfang der Bestätigung der Rückkehrentscheidung und der damit zusammenhängenden Aussprüche - die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien bereits am 6. Dezember 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt sind. 5 Der Vertreter der revisionswerbenden Parteien erstattete auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass ihnen angesichts der freiwilligen Ausreise in die Türkei ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung fehle, eine Stellungnahme, in der er dem nicht entgegentrat.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081, 0082 mwN). 8 Aufgrund der - unbestritten gebliebenen - freiwilligen und vor Einbringung der Revision erfolgten Ausreise der revisionswerbenden Parteien ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Revision bestanden hätte (vgl. VwGH 22.1.2013, 2012/18/0175). Gründe dafür wurden von den revisionswerbenden Parteien auch nicht geltend gemacht. 9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 1. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200554.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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