TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/21 B2002/95, B2959/95, B3101/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1996
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §1 Abs3 Vlbg AnzeigenabgabeG mit E v 21.06.96, G116/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide jeweils wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, gesondert angefochtenen Bescheiden schrieb die Vorarlberger Landesregierung dem Österreichischen Rundfunk zum einen (für ausgestrahlte Werbesendungen) Anzeigenabgabe für den Monat August 1994, für die Monate September und Oktober 1994 sowie für die Monate November und Dezember 1994 in näher bestimmter Höhe vor und wies zum anderen die Anträge auf Rückzahlung der (bereits entrichteten) Abgabe ab (im Fall B2002/95: zurück).römisch eins. 1. Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, gesondert angefochtenen Bescheiden schrieb die Vorarlberger Landesregierung dem Österreichischen Rundfunk zum einen (für ausgestrahlte Werbesendungen) Anzeigenabgabe für den Monat August 1994, für die Monate September und Oktober 1994 sowie für die Monate November und Dezember 1994 in näher bestimmter Höhe vor und wies zum anderen die Anträge auf Rückzahlung der (bereits entrichteten) Abgabe ab (im Fall B2002/95: zurück).

2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. 30/1990, idF der Novelle LGBl. 46/1994 ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G116-118/96 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf. 2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt 30 aus 1990,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 46 aus 1994, ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G116-118/96 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.000,-- enthalten.

III. Diese Entscheidung wurderömisch drei. Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2002.1995

Dokumentnummer

JFT_10039379_95B02002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten